Erbschaftssteuer Gefahren
Erbschaftssteuer in Deutschland: Risiken und Fallstricke für Unternehmer und Vermögende
Erbschaftssteuer als unterschätzte Gefahr für Vermögenserhalt
Die Erbschaftssteuer in Deutschland wird von vielen Unternehmern und vermögenden Privatpersonen unterschätzt.
Jahr für Jahr werden Vermögenswerte in dreistelliger Milliardenhöhe vererbt – Schätzungen zufolge etwa 400 Milliarden Euro jährlich, fast die Hälfte davon in Immobilien.
Was zunächst nach einem reinen Verwaltungsakt klingt, entpuppt sich als potenzielle Falle für den Vermögenserhalt:
Ohne frühzeitige Planung und Strukturierung kann die Steuerlast erheblich sein.
Insbesondere Unternehmer in der Vermögensnachfolge und reiche Erben laufen Gefahr, durch die Erbschaftssteuer unerwartete finanzielle Belastungen schultern zu müssen.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Risiken und Fallstricke die Erbschaftssteuer 2025 in Deutschland birgt und wie Sie Ihr Familienvermögen sowie Ihr Unternehmen rechtzeitig und legal schützen können.
Ein sachlicher, aber warnender Blick zeigt: Vorausschauendes Handeln ist unerlässlich, wenn Sie Ihr Lebenswerk bewahren möchten.
Wie funktioniert die Erbschaftssteuer in Deutschland? – Grundlagen kompakt erklärt
Die Erbschaftssteuer wird fällig, wenn Vermögen beim Tod einer Person auf die Erben übergeht. Sie ist in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Wesentliche Grundlagen sind dabei Freibeträge, Steuerklassen und progressive Steuersätze:
- Freibeträge: Je nach Verwandtschaftsgrad erhalten Erben einen steuerfreien Betrag. Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 € zu, Kinder können 400.000 € erben, ohne Steuer zu zahlen. Entfernte Verwandte (z.B. Geschwister, Neffen/Nichten) und Nicht-Verwandte haben hingegen nur 20.000 € Freibetrag. Alles, was den persönlichen Freibetrag übersteigt, unterliegt der Erbschaftssteuer. Kleinere Nachlässe bleiben dadurch steuerfrei, während große Vermögen (insbesondere von entfernten Verwandten oder Fremden) nahezu vollständig besteuert werden.
- Steuerklassen und Steuersätze: Die Erben werden in drei Steuerklassen eingeteilt. Steuerklasse I umfasst enge Familienangehörige (z.B. Ehepartner, Kinder) und gewährt die höchsten Freibeträge sowie die niedrigsten Steuersätze. Steuerklasse II betrifft entferntere Verwandte (z.B. Geschwister, Schwiegerkinder), Steuerklasse III alle übrigen Erwerber (Nicht-Verwandte und z.B. nicht-gemeinnützige Stiftungen). Die Steuersätze sind progressiv gestaffelt – für nahe Angehörige beginnen sie bei 7% und steigen bis etwa 30%, in Klasse III können sie für sehr hohe Erbschaften bis zu 50% betragen. Das bedeutet: Je größer der wertmäßige Anteil eines Erben und je entfernter sein Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der prozentuale Steueranteil an der Erbschaft.
- Besteuerungsprinzip: Interessant ist, dass die deutsche Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet ist. Besteuert wird also der Erwerb bei jedem einzelnen Erben – nicht etwa der Nachlass als Ganzes. Dadurch kann eine Erbschaft auf mehrere Personen aufgeteilt steuerlich günstiger sein, als wenn alles an eine Person ginge (weil dann mehrere Freibeträge genutzt werden). Außerdem wird Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten nach den gleichen Regeln erhoben, um zu verhindern, dass die Steuer durch Vorab-Schenkungen umgangen wird. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden, falls Vermögen schrittweise noch zu Lebzeiten übertragen wird.
In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie beispielsweise als Unternehmer Ihre Firma an Ihr Kind vererben, fällt nach Abzug von 400.000 € Freibetrag auf den Restwert Erbschaftssteuer an. Diese kann – je nach Wert des Unternehmens – schnell in die Millionen gehen, wenn keine weiteren Vergünstigungen greifen. Die gesetzlichen Grundlagen bieten zwar Gestaltungsspielraum (dazu später mehr), aber ohne entsprechende Planung kann die Erbschaftssteuer zu einer substanziellen Belastung werden, die den Erhalt des Vermögens gefährdet.
Welche Vermögen sind besonders betroffen? – Fokus auf Immobilien, Firmenanteile und Kapitalvermögen
Nicht jedes geerbte Vermögen ist im gleichen Maße von der Erbschaftssteuer betroffen.
Besonders kritisch sind Vermögensarten, die einen hohen Wert aufweisen, aber unter Umständen wenig liquide sind oder speziellen Bewertungsregeln unterliegen:
- Immobilien: Häuser, Wohnungen und Grundstücke machen einen großen Teil vieler Nachlässe aus. In den letzten Jahren sind die Immobilienwerte stark gestiegen, was dazu führt, dass selbst durchschnittliche Objekte heute oft oberhalb der Freibeträge liegen. Eine einzige geerbte Stadtwohnung kann beispielsweise für ein Kind bereits eine Steuerpflicht auslösen, wenn ihr Wert über 400.000 € liegt. Immobilien sind zudem nicht teilbar und bringen laufende Kosten mit sich – die Steuer muss aber innerhalb weniger Monate in bar ans Finanzamt gezahlt werden. Dadurch entsteht ein Spannungsfeld: Wertvolles Betongold ist vorhanden, aber Liquidität zur Begleichung der Steuer fehlt häufig (dazu mehr unter Punkt 8). Hinzu kommt, dass Immobilien nach speziellen Verfahren bewertet werden, was ihren Steuerwert in die Höhe treiben kann (siehe Abschnitt 6).
- Firmenanteile und Unternehmensbeteiligungen: Die Erbschaftssteuer auf GmbH-Anteile und andere Geschäftsanteile kann Unternehmer besonders hart treffen. Der Wert eines Unternehmens – sei es eine Familien-GmbH, eine Personengesellschaft oder auch eine stille Beteiligung – fließt in den Nachlass ein. Firmenanteile sind häufig sehr wertvoll, aber der Wert steckt im Unternehmen (Maschinen, Vorräte, Goodwill) und nicht als frei verfügbares Geld im Portemonnaie des Erben. Zwar gibt es in Deutschland besondere Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, damit Unternehmen nicht zerschlagen werden müssen, um Steuern zu zahlen. Doch diese Vergünstigungen gelten nicht automatisch für jeden Betrieb und kommen oft mit strengen Auflagen. Besonders riskant sind Fälle, in denen ein großer Teil des Familienvermögens im Unternehmen gebunden ist: Wenn die Steuervergünstigung nicht greift oder später entfällt, steht der Erbe vor dem Problem, die Steuerforderung möglicherweise nur durch einen Verkauf von Firmenanteilen oder Unternehmenswerten erfüllen zu können.
- Kapitalvermögen und Wertpapierdepots: Auf den ersten Blick sind Geldvermögen, Aktien und Fonds einfacher – sie lassen sich verkaufen, um Steuern zu zahlen. Allerdings können auch hier Fallstricke lauern. Große Aktiendepots oder andere Investitionen zählen voll zum zu versteuernden Erbe. Wenn diese Anlagen über die Jahre stark an Wert gewonnen haben, enthalten sie stille Reserven (also noch nicht realisierte Wertzuwächse). Der Erbe muss die Erbschaftssteuer auf den aktuellen Marktwert zahlen, obwohl er den Wertzuwachs nicht in bar zur Verfügung hat, solange er die Papiere nicht verkauft. Zudem kann – im Falle eines Verkaufs – zusätzlich Abgeltungsteuer oder Einkommensteuer auf Kursgewinne anfallen. Somit sind gerade vermögende Privatpersonen mit umfangreichem Kapitalvermögen betroffen: Das geerbte Portfolio erhöht die Steuerlast erheblich, und ohne strategische Planung kann es auch hier zu Liquiditätsengpässen oder einem erzwungenen Verkauf ungünstigsterweise kommen.
Fazit dieses Abschnitts: Besonders hohe Risiken bestehen bei Immobilienerbschaften, bei der Übernahme von Unternehmen (Firmenvermögen) und bei umfangreichem Kapitalvermögen. Diese Vermögensarten treiben den Nachlasswert leicht über die Freibeträge und sind teils schwer zu liquidieren.
Im schlimmsten Fall sieht sich ein Erbe gezwungen, Immobilien zu verkaufen oder Unternehmensanteile abzugeben, nur um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können. Genau deshalb ist die rechtzeitige Planung für Menschen mit diesen Vermögenswerten so essenziell.
Unternehmerische Nachfolge im Steuerfokus: Probleme und Pflichten
Für Unternehmer stellt die Unternehmensnachfolge in steuerlicher Hinsicht eine besondere Herausforderung dar. Zwar hat der Gesetzgeber Erleichterungen geschaffen, um Betriebsvermögen beim Übergang auf die nächste Generation zu begünstigen – doch diese sind an strikte Bedingungen geknüpft.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, drohen empfindliche Steuerlasten, die den Fortbestand des Betriebs gefährden können.
Hier einige zentrale Probleme und Pflichten im Überblick:
Steuervergünstigungen und ihre Tücken: Aktuell können Unternehmensnachfolger von der sogenannten Verschonungsregelung profitieren. Vereinfacht gesagt bleibt bis zu 85% des Betriebsvermögens steuerfrei (Regelverschonung), unter bestimmten Voraussetzungen sogar 100% (Optionsverschonung). Diese großzügige Begünstigung soll verhindern, dass Erben ein Unternehmen verkaufen müssen, nur um die Steuer zu begleichen. Aber Achtung: Die Begünstigung gilt nicht automatisch. Zunächst muss es sich um begünstigtes Betriebsvermögen handeln – also aktives Unternehmensvermögen. Zu viel Verwaltungsvermögen (z.B. hohe liquide Mittel, Wertpapiere oder vermietete Fremdimmobilien im Betriebsvermögen) kann dazu führen, dass die Vergünstigungen ganz oder teilweise entfallen. Unternehmer sind also gut beraten, bereits zu Lebzeiten die Struktur des Betriebsvermögens zu überprüfen und ggf. anzupassen. Ziel muss sein, möglichst viel Vermögen in der begünstigten Kategorie zu haben und „schädliches“ Vermögen (das steuerlich nicht begünstigt wird) getrennt zu halten.
Lohnsummenregelung und Behaltensfristen: Eine der größten Fallstricke ist die sogenannte Lohnsummenklausel (§13a ErbStG). Sie verpflichtet den Erben, das Lohnniveau des Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum zu halten, um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren. Konkret muss – je nach Modell – über 5 Jahre (bei 85% Verschonung) bzw. 7 Jahre (bei 100% Verschonung) nach dem Erbfall die Summe der gezahlten Löhne mindestens auf dem Ausgangsniveau bleiben. Kleinere Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern sind von dieser Regel ausgenommen, aber für mittlere und größere Firmen greift sie voll. Die Praxis zeigt: Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann das zum Problem werden. Sinken die Lohnzahlungen dauerhaft unter die vorgeschriebene Grenze, etwa durch Stellenabbau oder Krise, droht eine Nachversteuerung. Dann müssen nachträglich Erbschaftssteuern gezahlt werden, die man durch die Verschonung eigentlich sparen wollte. Dieses Risiko ist erheblich – z.B. wenn eine Firma in eine Rezession gerät oder Umstrukturierungen vornimmt, kann eine vermeintlich steuerfrei übertragene Firma plötzlich doch eine hohe Steuerrechnung produzieren. Die Finanzverwaltung „rechnet zum Schluss ab“: Erst nach Ablauf der 5- bzw. 7-Jahresfrist wird endgültig entschieden, ob die Bedingungen erfüllt wurden. Unternehmer und Nachfolger haben also die Pflicht, in diesem Zeitraum jährlich zu prüfen, ob die Lohnsumme noch im Rahmen liegt, und gegebenenfalls gegenzusteuern. Andernfalls kann die ursprünglich erlassene Erbschaftssteuer in voller Höhe nachträglich eingefordert werden – ein Albtraum für jeden Betrieb, der seine Liquidität bereits anderweitig eingesetzt hat.
Weitere Verpflichtungen und Risiken: Neben der Lohnsummenregel gibt es weitere Behaltefristen: Das Unternehmen muss während der genannten Zeit im Kern fortgeführt werden. Verkäufe oder Schließungen in diesem Zeitraum können ebenfalls eine Steuer auslösen. Ebenso müssen Erben oft Eigenkapital nachweisen können, wenn das Betriebsvermögen sehr groß ist (Stichwort Verschonungsbedarfsprüfung bei Betrieben über 26 Mio. €). Wird dieser Bedarf nicht glaubhaft gemacht, greift ein Abschmelzmodell, das die Steuervergünstigung für jeden Euro oberhalb der Grenze schrittweise reduziert. All das bedeutet: Die Erben eines Unternehmens tragen erhebliche Pflichten, um die Steuervergünstigungen nicht zu verlieren. Sie müssen den Betrieb kontinuierlich weiterführen, Arbeitsplätze erhalten und im Zweifel sogar Einblick in ihr Privatvermögen geben, um zu beweisen, dass sie die Steuer nicht aus anderen Mitteln zahlen könnten.
Probleme für die Nachfolgeplanung: Diese steuerlichen Vorgaben beeinflussen die strategische Nachfolgeplanung enorm. Unternehmer müssen sich früh fragen: Ist mein Nachfolger in der Lage und willens, diese Bedingungen einzuhalten? Wenn zum Beispiel die nächste Generation das Unternehmen nicht selbst fortführen möchte, greifen viele der Erleichterungen nicht – dann kann die Steuerlast zum Problem werden. Auch eine nur teilweise Nachfolge (z.B. wenn einzelne Firmenanteile an externe Investoren gehen) kann die Begünstigungen gefährden. Zudem sollten Bewertungen des Unternehmens so genau und aktuell wie möglich vorgenommen werden; eine ungenaue Unternehmensbewertung kann entweder zu unnötig hoher Steuer führen oder – wenn zu niedrig angesetzt – zu späteren Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
Zusammengefasst: Unternehmerische Nachfolgen stehen im Fokus des Erbschaftsteuerrechts. Es gibt zwar Möglichkeiten, Firmenvermögen steuerlich begünstigt zu übertragen, doch die daran geknüpften Bedingungen (Fortführung, Löhne, Haltedauer) sind anspruchsvoll. Schon geringfügige Abweichungen – etwa unerwartet schlechte Geschäftsjahre mit Personalabbau – können zum Verlust der Steuerfreiheit führen. Unternehmer sollten diese Fallstricke unbedingt kennen und rechtzeitig Vorkehrungen treffen, damit der Generationenwechsel im Betrieb nicht von einer Steuerlawine überschattet wird.
Kapitalvermögen und Beteiligungen: Warum stille Reserven zur Steuerfalle werden können
Unter stillen Reserven versteht man vereinfacht gesagt den Unterschied zwischen dem aktuellen Marktwert eines Vermögenswertes und seinem ursprünglichen Anschaffungswert oder Buchwert. Solange ein Vermögenswert nicht verkauft wird, sind seine Wertzuwächse nicht realisiert – sie schlummern still im Bestand. Im Erbfall jedoch können diese stillen Reserven zu einer steuerlichen Stolperfalle werden, die viele vermögende Privatpersonen und Kapitalanleger teuer zu stehen kommt.
Erbschaftssteuer auf den vollen Marktwert: Stirbt ein Anleger oder Gesellschafter, so wird das Vermögen zum aktuellen Verkehrswert in die Erbmasse eingebracht. Das bedeutet, dass beispielsweise Aktien, die vor Jahren für 100.000 € gekauft wurden und heute 500.000 € wert sind, mit 500.000 € dem Nachlass zugerechnet werden. Die Erbschaftssteuer bemisst sich an diesem aktuellen Wert – der Erbe muss also auf 500.000 € (abzüglich Freibetrag) Steuern zahlen, obwohl die Wertsteigerung von 400.000 € nie in bar geflossen ist. Ein ähnliches Prinzip gilt für Geschäftsanteile: Hat ein Unternehmer seine GmbH-Anteile ursprünglich mit 50.000 € eingebracht, diese sind aber aufgrund von Gewinnen, Immobilienbesitz oder stillen Reserven im Unternehmen nun einige Millionen Euro wert, dann zählt der gestiegene Wert in vollem Umfang für die Steuer.
Die doppelte Steuerbelastung durch Realisierung stiller Reserven: Das Problem verschärft sich, wenn der Erbe gezwungen ist, Vermögenswerte kurz nach der Erbschaft zu veräußern, um die Steuer zu bezahlen. Denn in dem Moment der Veräußerung werden die stillen Reserven realisiert, was Einkommensteuer oder Abgeltungsteuer auslösen kann. Beispiel: Sie erben ein großes Aktienpaket, müssen aber einen Teil verkaufen, um die Erbschaftssteuer zu begleichen. Durch den Verkauf werden Kursgewinne realisiert, die der Abgeltungsteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegen.
Es kommt somit zu einer Doppelbelastung: Erst hat das Finanzamt Erbschaftssteuer auf den vollen Wert erhoben, dann fordert es (bzw. ein anderes Finanzamt) auch noch Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn.
Zwar gibt es im deutschen Steuerrecht gewisse Anrechnungsmechanismen, um eine übermäßige Doppelbesteuerung zu mildern (zum Beispiel § 35b EStG, der eine pauschale Anrechnung der gezahlten Erbschaftssteuer auf die Einkommenssteuer vorsieht, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall Vermögenswerte verkauft werden).
Jedoch deckt diese Anrechnung die zusätzliche Steuerlast meist nicht vollständig ab. In ungünstigen Konstellationen bleibt der Erbe nahezu auf der gesamten Einkommensteuer sitzen, während die Erbschaftssteuer bereits das Vermögen gemindert hat. Praktisch bedeutet das: Die vom Gesetz intendierte Besteuerung der „tatsächlichen Bereicherung“ des Erben verfehlt ihr Ziel, wenn stille Reserven ins Spiel kommen – der Erbe steht schlechter da, als es dem Nettowert des Erbes entspricht.
Stille Reserven im Unternehmen: Besonders komplex ist dieser Effekt bei geerbtem Betriebsvermögen. Angenommen, ein Erbe übernimmt ein Unternehmen und stellt fest, dass er zur Begleichung der Erbschaftssteuer Betriebsvermögen verkaufen oder entnehmen muss – zum Beispiel ein Grundstück der Firma oder eine Beteiligung, die zum Unternehmen gehörte. Dadurch können betriebliche stille Reserven aufgedeckt werden, was ebenfalls Steuer auslöst (etwa Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer auf den Veräußerungsgewinn).
Im schlimmsten Fall muss der Betrieb also nicht nur Erbschaftssteuer zahlen, sondern löst durch notwendige Verkäufe weitere Steuerzahlungen aus dem Betriebsbereich aus. Das schmälert die Substanz des Unternehmens zusätzlich. Oft ist es gerade diese Verkettung von Steuerlasten, die zur echten Falle wird: Was als vermögender Betrieb an die nächste Generation übergeht, verliert durch Erbschaftssteuer und nachfolgende Ertragssteuern so viel Substanz, dass die Fortführung erschwert wird.
Was können Sie tun? Wichtig ist, sich der Problematik bewusst zu sein: Kapitalanlagen und Unternehmenswerte mit hohem Wertzuwachs bedürfen einer speziellen Nachfolgeplanung. Es kann sinnvoll sein, rechtzeitig Gewinne zu realisieren oder Vermögensgegenstände so zu übertragen, dass die stillen Reserven nicht alle auf einmal im Erbfall steuerlich zuschlagen.
Beispielsweise werden Immobilien, die seit mehr als zehn Jahren im Privatvermögen gehalten werden, bei Verkauf nicht der Einkommensteuer unterworfen – eine gestaffelte Übertragung oder der Verkauf zu Lebzeiten (ggf. gefolgt von einer Schenkung des Erlöses) könnte die Doppelbelastung vermeiden. Ebenso sollten Unternehmer prüfen, ob sie Teile des Unternehmensvermögens, die nicht betriebsnotwendig sind, vorab entnehmen oder in separate Strukturen auslagern, um im Erbfall nicht die ganze Wertsteigerung auf einmal besteuern zu müssen.
Diese Maßnahmen müssen selbstverständlich sorgfältig und legal gestaltet sein. Dazu gehört auch, dass man sich im Klaren ist: Eine völlige Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven ist selten möglich, aber die Planung der Liquidität für eventuell anfallende Steuern ist machbar. Zum Beispiel kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden, die Unternehmensanteile nur schrittweise verkauft, oder es wird im Vorfeld eine Versicherung abgeschlossen, die genau diese Doppelbelastung abfedert.
Kurz gesagt: Stille Reserven sind ein verborgenes Risiko der Erbschaftssteuer. Sie führen dazu, dass das nominal übergehende Vermögen höher ist als das, was der Erbe „netto“ nutzen kann, und sie können durch notwendige Verkäufe eine zweite Steuerwelle auslösen. Wer erhebliches Kapitalvermögen oder Beteiligungen besitzt, sollte die Mechanismen verstehen und sich beraten lassen, um nicht in die Steuerfalle zu tappen.
Immobilienboom und neue Bewertungsgesetze: Warum Erben heute mehr zahlen als früher
In den letzten Jahren hat sich die Situation für Immobilienerben deutlich verschärft. Das liegt an zwei Entwicklungen: explodierende Immobilienpreise auf dem freien Markt und gesetzliche Änderungen bei der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden für Steuerzwecke. Beides führt dazu, dass Erben im Jahr 2025 häufig mehr Erbschaftssteuer zahlen müssen als noch vor einem Jahrzehnt – selbst wenn kein neues Gesetz direkt die Steuersätze erhöht hätte.
Unveränderte Freibeträge trotz Wertanstieg: Die Preise von Immobilien in Deutschland haben sich in vielen Regionen binnen zehn bis fünfzehn Jahren dramatisch erhöht. In Ballungsräumen und Großstädten haben sich Immobilienwerte teilweise verdoppelt. Die steuerlichen Freibeträge hingegen wurden zuletzt 2009 angepasst und seitdem nicht erhöht. Diese Schere hat konkrete Auswirkungen: Immer mehr Nachlässe überschreiten heute die Freibeträge, obwohl es sich nicht um außergewöhnlichen Reichtum handelt, sondern oft um durchschnittliches Wohneigentum. Statistiken zeigen, dass heute rund ein Drittel mehr Erben Erbschaftssteuer zahlen müssen als noch vor zehn Jahren – bei Ehegatten und Kindern liegt der Anstieg sogar noch höher. Ein Eigenheim, das Eltern vor vielen Jahren für 200.000 € erworben haben, kann heute leicht 600.000 € oder mehr wert sein. Erbt ein Kind dieses Haus, bleiben 400.000 € steuerfrei, aber auf die restlichen 200.000 € fällt Erbschaftssteuer an. Wären die Freibeträge mit der Preisentwicklung mitgewachsen, wäre dieser Erbe steuerfrei davongekommen. So aber werden auch bürgerliche Vermögen zunehmend steuerpflichtig. Das sorgt für Unsicherheit: Viele Angehörige müssen sich erstmals mit Erbschaftssteuer beschäftigen, weil das Familienheim inzwischen so wertvoll ist, dass es den Staat beteiligt. Unter Experten und in der Politik wird daher diskutiert, die Freibeträge an die Inflation oder Preisentwicklung anzupassen (mehr dazu in Abschnitt 7). Bislang jedoch heißt es für Erben: Die alten Freibeträge gelten unverändert – und sie reichen in vielen Fällen nicht mehr aus.
Neue Immobilienbewertung seit 2023: Verschärfend kommt eine Reform der steuerlichen Immobilienbewertung hinzu. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Grundstücke und Gebäude für die Erbschafts- (und Schenkungs-)steuer ab 1.1.2023 näher am aktuellen Marktwert bewertet werden sollen. Technisch umgesetzt wird das durch Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG): Insbesondere das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren wurden angepasst. Zum Beispiel wurden der Sachwertfaktor und der Regionalfaktor erhöht sowie die Abschläge für Gebäudebaujahr (Altersminderung) reduziert. Einfach ausgedrückt bedeutet das: Steuerlich anzusetzende Immobilienwerte fallen jetzt höher aus, vor allem in gefragten Lagen. Wo früher vielleicht mangels Vergleichswerten ein relativ niedriger steuerlicher Wert festgesetzt wurde, kommen nun realitätsnähere (und damit meist höhere) Zahlen zum Tragen. Auch im Ertragswertverfahren, das bei Mietshäusern Anwendung findet, führen geänderte Berechnungsvorgaben tendenziell zu höheren Werten, da Mieteinnahmen und Bodenrichtwerte gestiegen sind. Die Folge: Selbst wenn ein Haus in den letzten Jahren gar nicht den Besitzer gewechselt hat, ist es aus Sicht des Finanzamts 2025 möglicherweise deutlich mehr wert (auf dem Papier) als 2020 – einfach durch die geänderten Bewertungsregeln. Und jeder Euro mehr Wert bedeutet einen Euro mehr, der über dem Freibetrag liegt und besteuert wird.
Konkrete Auswirkungen für Erben: Viele Erben spüren diese Änderungen unmittelbar. Es gibt inzwischen Fälle, in denen Kinder das Elternhaus erben und – mangels anderer flüssiger Mittel – überlegen müssen, das Haus zu verkaufen, um die Erbschaftssteuer begleichen zu können. Besonders hart trifft es Erben mehrerer Immobilien oder solche, die von entfernten Verwandten erben (mit niedrigem Freibetrag). Zum Beispiel hat ein Neffe nur 20.000 € Freibetrag – wenn ihm ein Haus im Wert von 300.000 € hinterlassen wird, muss er über 250.000 € versteuern. Durch die neuen Bewertungsregeln kann es sein, dass dieses Haus vom Finanzamt eher zu 350.000 € angesetzt wird, was seine Steuerlast weiter erhöht. Damit werden Immobilien leicht zur Steuerfalle. Selbst bewohnte Eigenheime sind nur unter strikten Bedingungen steuerfrei (Stichwort Familienheim: Kinder müssen innerhalb von 6 Monaten einziehen und zehn Jahre selbst nutzen, und die Wohnfläche darf 200 m² nicht übersteigen, um voll steuerfrei zu bleiben). Alle anderen Immobilien – seien es Vermietungsobjekte oder das Zweithaus am See – sind im Erbfall voll zu bewerten und belasten den Nachlass.
Zusammengefasst: Der Immobilienboom und das neue Bewertungsgesetz sorgen dafür, dass Erben heute mehr zahlen als früher. Immobilienvermögen, das früher aufgrund niedriger Bewertungsansätze oft glimpflich davongekommen ist, wird nun stärker zur Kasse gebeten. In Kombination mit unveränderten Freibeträgen bedeutet das eine kalte Steuererhöhung: Nicht die Prozentsätze sind gestiegen, aber die Bemessungsgrundlage. Erben sollten sich darauf einstellen, dass Immobilienbewertung und Steuerhöhe 2025 deutlich höher ausfallen können als erwartet. Wer große Immobilienwerte im Vermögen hat, muss umso sorgfältiger planen – etwa durch frühzeitige Schenkungen gegen Nießbrauchsvorbehalt (wobei Eltern die Nutzung behalten und der Wert für die Kinder dadurch gemindert wird) oder durch Aufteilung des Vermögens auf mehrere Erben, um Freibeträge optimal zu nutzen. Im nächsten Abschnitt werfen wir einen Blick darauf, welche steuerpolitischen Debatten aktuell geführt werden und was sich in Zukunft ändern könnte, um diese Situation zu entschärfen – oder auch zu verschärfen.
Was sich 2025 ändern könnte: Steuerpolitische Debatten und geplante Verschärfungen
Das Jahr 2025 ist in Deutschland nicht nur ein Wahljahr, sondern auch ein Zeitpunkt, zu dem die Erbschaftssteuer wieder verstärkt in den Mittelpunkt politischer Diskussionen rückt. Für Unternehmer und Vermögende bedeutet das: Die Rahmenbedingungen könnten sich in naher Zukunft ändern. Geplante Verschärfungen – aber auch Entlastungen – liegen auf dem Tisch, je nachdem, welche politischen Kräfte sich durchsetzen. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Debatten und möglichen Reformen:
Erhöhung der Freibeträge vs. höhere Belastung großer Vermögen: Ein zentrales Thema ist die Anpassung der Freibeträge. Angesichts der zuvor erwähnten Wertsteigerungen bei Immobilien gibt es parteiübergreifend Stimmen, die Freibeträge erhöhen wollen, um die Mittelschicht zu entlasten. Sowohl Teile der Regierungskoalition (Ampel) als auch die Opposition (CDU/CSU) haben signalisiert, dass eine Erhöhung um 25% oder mehr sinnvoll wäre und künftig automatische Inflationsanpassungen kommen könnten. Gleichzeitig stehen aber auch Gegenfinanzierungsideen im Raum: Einige Parteien möchten zwar Freibeträge anheben, aber im Gegenzug Spitzenvermögen stärker besteuern. Konkret bedeutet das, dass sehr große Erbschaften (z.B. über einige Millionen Euro) künftig eher mehr Steuer zahlen sollen – etwa durch höhere Steuersätze in den oberen Stufen oder durch Wegfall mancher Vergünstigungen. Im Gespräch sind z.B. neue Spitzensteuersätze von 50% bis 60% für Erbschaften jenseits zweistelliger Millionenbeträge, sollten bestimmte politische Konstellationen Realität werden. Auch ein einheitlicher Freibetrag für alle Erben von vielleicht 1 Million € steht als radikales Reformmodell im Raum, verbunden mit einem linearen Steuersatz um 20–25% für alles darüber (ein Modell, das insbesondere in der Diskussion der Grünen und einiger Experten auftaucht). Ziel solcher Modelle wäre es, das System zu vereinfachen und Ausnahmen abzubauen – was für Erben großer Betriebsvermögen allerdings eine spürbare Mehrbelastung bedeuten würde.
Mindestbesteuerung für Betriebsvermögen und Stiftungen: Der besonders strittige Punkt sind die Ausnahmen für Unternehmensvermögen. Während die Wirtschaft argumentiert, diese seien notwendig, um Arbeitsplätze und Firmen zu erhalten, kritisieren andere, dass sehr reiche Familien darüber nahezu steuerfrei enorme Vermögen übertragen können. Die politische Mitte (z.B. die SPD) bringt daher Ideen ins Spiel, eine Mindeststeuer für große Betriebsvermögen einzuführen. Das würde bedeuten: Selbst wenn alle Bedingungen (Fortführung, Lohnsumme etc.) erfüllt sind, müsste bei sehr großen Unternehmensnachlässen zumindest ein gewisser Prozentsatz an Steuern gezahlt werden – damit die Steuerlast nicht gegen Null tendiert. Ähnliches wird für Familienstiftungen diskutiert: Familien haben derzeit die Möglichkeit, Vermögen in eine Stiftung einzubringen und so künftige Erbschaften zu vermeiden (die Stiftung „stirbt“ nicht, es fällt also keine Erbschaftssteuer an, nur ggf. alle 30 Jahre eine Ersatzsteuer von 30%). Künftig könnte hier eine zusätzliche Besteuerung greifen oder Begünstigungen entfallen, um sicherzustellen, dass Ultra-Reiche nicht völlig legal die Steuer umgehen, während kleinere Erben zahlen. Beispielhaft wird oft genannt, dass in der Praxis manche Milliardenerben durch intelligente Kombination von Stiftungen und der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung gar keine Steuer zahlen – etwas, das politisch zunehmend als ungerecht empfunden wird.
Streichung von Schlupflöchern und Ausnahmen: Linke Parteien fordern sogar, sämtliche „Schlupflöcher“ für Reiche zu schließen. Dazu gehört insbesondere die Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung. Diese Prüfung können Erben riesiger Firmen nutzen, um komplett steuerfrei davonzukommen, indem sie darlegen, dass sie die Steuer nur durch Verkauf von Unternehmensanteilen zahlen könnten – was sie natürlich vermeiden wollen. Künftig könnte es diese Möglichkeit eventuell nicht mehr geben, oder die Hürden werden deutlich höher gesetzt. Auch Gestaltungen wie das Ausnutzen vieler persönlicher Freibeträge durch geschickte Verteilung (z.B. indem Vermögen auf minderjährige Kinder oder entfernte Verwandte übertragen wird, nur um Freibeträge zu maximieren) stehen auf dem Prüfstand. Zwar sind solche Gestaltungen heute legal, doch die öffentliche Debatte dreht sich darum, inwieweit das Steuerrecht „dichtgezogen“ werden sollte, damit sehr große Erbmassen nicht durch Tricks dem Fiskus entgehen.
Entlastungen für Familienheim und regionale Unterschiede: Auf der anderen Seite gibt es Bestrebungen, das Familienheim noch besser zu stellen. Die Unionsparteien haben beispielsweise angeregt, das selbstgenutzte Familienwohnheim generell von der Erbschaftssteuer freizustellen, unabhängig von Wert und Wohnflächengrenzen, zumindest für nahe Angehörige. Bayern fordert gar eine Regionalisierung der Erbschaftssteuer, um in Regionen mit sehr hohen Immobilienpreisen (z.B. München) höhere Freibeträge oder niedrigere Sätze zu erlauben – allerdings ist das ein umstrittenes Ansinnen, das eine Bundesratsinitiative bislang nicht passieren konnte. Dennoch zeigt es: Es gibt auch Stimmen, die vor weiteren Verschärfungen warnen und stattdessen Entlastungen fordern, um den Mittelstand vor dem Zugriff der Erbschaftssteuer zu schützen.
Verfassungsgerichtliche Entscheidungen: Unabhängig von politischen Entscheidungen schaut man 2025 auch nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit zwei relevanten Fragen: Zum einen mit der Klage, ob die hohen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen (weil normale Erben gegenüber Unternehmenskindern benachteiligt seien). Sollte das Gericht dies bestätigen, müsste der Gesetzgeber die Begünstigungen wohl reduzieren oder zielgenauer fassen – was auf eine Verschärfung für Unternehmensnachfolger hinausliefe. Zum anderen liegt eine Prüfung an, ob das Nicht-Anheben der Freibeträge seit 2009 angesichts der Vermögenspreissteigerungen verfassungswidrig sein könnte. Hier könnte das Gericht also auch zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden und den Gesetzgeber drängen, die Freibeträge zu erhöhen. Beide Entscheidungen sind offen, aber sie schaffen eine zusätzliche Unsicherheit, was die künftige Gestaltung der Erbschaftssteuer angeht.
Fazit für 2025: Es gibt sowohl Entlastungs- als auch Verschärfungsszenarien. Geplante Verschärfungen zielen vor allem darauf ab, große Erbschaften stärker heranzuziehen und Missbrauchsmöglichkeiten zu reduzieren. Für Unternehmer und sehr Vermögende könnte dies bedeuten, dass bisher sichere Strategien der weitgehenden Steuervermeidung künftig nicht mehr greifen. Gleichzeitig könnte es aber zu moderaten Erleichterungen für Normalverdiener-Erben kommen (z.B. höhere Freibeträge, bessere Regelung fürs Eigenheim). Diese Gemengelage erfordert von Ihnen Aufmerksamkeit: Bauen Sie nicht blind auf den Status quo. Eine Nachfolgeplanung sollte flexibel genug sein, um auf geänderte Gesetze reagieren zu können. 2025/26 dürfte Klarheit bringen, wohin die Reise geht – sei es durch den Ausgang der Bundestagswahl und neue Koalitionsvereinbarungen oder durch höchstrichterliche Urteile. In jedem Fall gilt: Bleiben Sie informiert und halten Sie Rücksprache mit steuerlichen Beratern, damit Sie Ihre Strategie anpassen können, falls die Politik an der Steuerschraube dreht.
Übersicht: Die größten Risiken bei der Erbschaftssteuer
Nach den obigen thematischen Vertiefungen möchten wir die wichtigsten generellen Risiken und Fallstricke bei der Erbschaftssteuer noch einmal übersichtlich zusammenfassen. Diese Punkte sollten Sie unbedingt im Blick haben, wenn Sie Ihren Nachlass oder die Übernahme eines Erbes planen:
- Zu späte Planung: Einer der häufigsten Fehler ist, die Nachfolge aufzuschieben. Wer erst im hohen Alter – oder gar nicht mehr selbst – über die Vermögensübergabe entscheidet, verschenkt Gestaltungsspielraum. Ohne rechtzeitige Steuerplanung kann es passieren, dass keine Vorsorge getroffen ist, wenn der Erbfall eintritt. Immobilien und Unternehmen lassen sich nicht über Nacht steuergünstig übertragen. Das Risiko: Hektisches Handeln kurz vor knapp (z.B. Schnellübertragungen bei schwerer Krankheit) oder ungeplante Erbfälle führen oft zu suboptimalen Ergebnissen und hohen Steuerzahlungen. Tipp: Beginnen Sie frühzeitig mit der Nachfolgeplanung. Alle zehn Jahre können Sie Freibeträge durch Schenkungen neu nutzen. Vorausschauendes Vorgehen sorgt dafür, dass im Erbfall keine Panik entsteht und alle verfügbaren Freibeträge und Gestaltungen genutzt worden sind.
- Fehlende Liquidität: Viele Vermögenswerte sind illiquide – sie stecken in Häusern, Land, Firmenbeteiligungen oder Kunstgegenständen. Die Erbschaftssteuer jedoch will Bargeld. Spätestens drei Monate nach Erbanfall muss die Steuer angemeldet, und innerhalb weniger Wochen nach Steuerbescheid bezahlt werden. Ein enormes Risiko besteht darin, dass das Erbe zwar wertvoll, aber nicht flüssig ist. Fehlt dem Erben das nötige Bargeld, muss er unter Umständen Kredite aufnehmen oder Vermögensgegenstände unter Zeitdruck verkaufen. Notverkäufe (z.B. das Verkaufen eines geerbten Hauses weit unter Wert, nur um die Steuer fristgerecht zahlen zu können) zerstören Vermögenssubstanz. Besonders dramatisch kann fehlende Liquidität bei Unternehmen sein – sie kann zu einer Gefährdung der Firma führen, wenn z.B. Maschinen verkauft oder Geschäftsanteile abgestoßen werden müssen. Prävention: Durch kluge Planung lassen sich Liquiditätsfallen entschärfen – etwa mit Lebensversicherungen, die im Todesfall Steuergeld auszahlen, oder mit Rücklagen, die gezielt für anfallende Steuern vorgesehen sind. Ein guter Nachfolgeplan stellt sicher, dass genug Zahlungsmittel vorhanden sind, damit kein Familienvermögen zwangsweise zerschlagen werden muss.
- Ungenaue Bewertungen: Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von Bewertungen ab – seien es Immobilienwertgutachten, Unternehmensbewertungen oder Schätzungen von Kunst und Sammlungen. Fehlerhafte oder ungenaue Bewertungen stellen ein erhebliches Risiko dar. Wird ein Vermögenswert zu hoch angesetzt, zahlt man unnötig viel Steuer; wird er zu niedrig angegeben, drohen Streit und Prüfungen durch das Finanzamt. Im schlimmsten Fall kommt es Jahre später zu einer Steuernachforderung plus Zinsen, wenn die Behörde einen höheren Wert festsetzt oder Manipulation vermutet. Ebenso problematisch: Viele unterschätzen den Wert ihres Besitzes (etwa von Grundstücken), was dann im Erbfall zu Überraschungen führt, wenn das Finanzamt sehr viel höhere Werte ermittelt. Daher gilt: Lassen Sie wichtige Vermögenswerte regelmäßig von Sachverständigen oder Fachleuten bewerten. Gerade Unternehmer sollten den Firmenwert und eventuelle stille Reserven im Blick haben. Auch Immobilienerben können durch ein unabhängiges Gutachten oft einen realistischeren (ggf. niedrigeren) Wert nachweisen, falls das Finanzamt pauschal zu hoch ansetzt. Seriöse, dokumentierte Bewertungen schützen Sie davor, in eine Steuerfalle durch falsche Zahlen zu geraten.
- Juristisch angreifbare Konstrukte: In der Nachlassgestaltung gibt es zahlreiche Modelle – Familienholdings, Stiftungen, vorweggenommene Erbfolgen, Nießbrauchvereinbarungen usw. Diese können sehr hilfreich sein, Steuern zu sparen, müssen aber rechtssicher gestaltet sein. Ein großer Risikofaktor sind Konstruktionen, die auf dem Papier gut aussehen, aber einer Prüfung nicht standhalten. Beispiele: Ein Testament, das in komplizierter Weise Vermögen verteilt, könnte von unzufriedenen Erben angefochten werden. Oder eine Familienstiftung, die eigentlich keine echten gemeinnützigen Zwecke verfolgt, könnte vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt werden. Auch allzu offensichtliche Gestaltungen zur Steuervermeidung (Stichwort Gestaltungsmissbrauch) – etwa das kurze Zwischenschalten von Strohmann-Erben mit eigenem Freibetrag – können gerichtlich kassiert werden. Die Gefahr hierbei ist, dass im Nachhinein die geplanten Steuervorteile verloren gehen und Nachzahlungen fällig werden, oft verbunden mit juristischem Aufwand und Kosten. Deshalb: Verlassen Sie sich nur auf erprobte und sauber umgesetzte Modelle. Ziehen Sie erfahrene Juristen und Steuerberater hinzu, wenn Sie komplexe Konstrukte wählen. Alles sollte so ausgestaltet sein, dass es dem Willen des Gesetzes entspricht und nicht als Missbrauch interpretiert werden kann. Dann sind Ihre Gestaltungen belastbar und schützen wirklich.
- Politische Eingriffe: Gesetze ändern sich – und im Bereich Erbschaftssteuer schaut man immer auf mögliche Reformen (wie in Abschnitt 7 erläutert). Ein langfristiges Risiko ist daher, sich zu sehr auf aktuelle Regelungen zu verlassen, die künftig wegfallen könnten. Vielleicht haben Sie eine Gestaltung gewählt, die Stand heute zulässig ist, aber die Gesetzeslage in einigen Jahren könnte anders aussehen. Zum Beispiel setzen manche Familien sehr auf die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen. Sollte der Gesetzgeber diese Befreiung jedoch streichen oder einschränken, würden künftige Erben plötzlich vor viel höheren Steuerrechnungen stehen. Auch Freibeträge und Steuersätze können sich über die Jahrzehnte verschieben. Das Risiko politischer Änderungen lässt sich natürlich nicht ausschalten, aber man kann es berücksichtigen: Diversifizieren Sie Ihre Strategien, beobachten Sie die Entwicklungen und planen Sie flexibel. Ein weiterer Aspekt: Verfassungsgerichtsurteile können bestimmte Gestaltungen plötzlich kippen (z.B. wenn Privilegien für verfassungswidrig erklärt werden). Die größte Gefahr besteht, wenn jemand derart auf ein Steuerschlupfloch vertraut, dass das ganze Konzept davon abhängt – und dieses Loch dann gestopft wird. Rechnen Sie also stets auch „Plan B“ durch. Kurzum: Bleiben Sie anpassungsfähig, denn politische Eingriffe sind ein Faktor, den Sie zwar nicht steuern, aber in Ihrem Risikomanagement berücksichtigen müssen.
Diese Risiken zeigen: Die Erbschaftssteuer kann an vielen Stellen zur Falle werden, wenn man unvorbereitet ist. Der beste Schutz dagegen ist Informiertheit und proaktive Gestaltung.
Im nächsten Abschnitt betrachten wir genau diese Handlungsspielräume und welche legalen Strukturen Sie nutzen können, um Ihr Vermögen rechtssicher zu schützen.
Handlungsspielräume: Welche Strukturen helfen bei rechtssicherem Vermögensschutz
Trotz aller genannten Fallstricke gibt es eine gute Nachricht: Sie können einiges tun, um Ihr Familienvermögen und Unternehmen vor übermäßiger Erbschaftssteuer zu schützen – vollkommen legal und vorausschauend. Der Schlüssel liegt in einer individuellen Strategie, die frühzeitig umgesetzt wird. Hier sind einige der bewährten Strukturen und Maßnahmen, mit denen Sie Handlungsspielräume nutzen und Risiken minimieren können:
Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen nutzen: Einer der effektivsten Ansätze ist, Vermögen schon zu Lebzeiten schrittweise zu übertragen. Durch Schenkungen an die künftigen Erben können Sie die Freibeträge mehrfach ausschöpfen – alle zehn Jahre darf jeder Beschenkte erneut den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen. Beispielsweise können Eltern mit großen Immobilienvermögen alle zehn Jahre ein Objekt steuerfrei an die Kinder übertragen (solange der Wert pro Kind unter 400.000 € bleibt). Auf diese Weise verteilt sich das Vermögen und die Steuerlast über die Zeit. Wichtig ist hierbei, die Schenkungen gut zu planen: Welche Vermögenswerte geben Sie wann ab, und wie sichern Sie sich trotzdem ab? Oft kommt hier das Prinzip „Schenken mit Nießbrauchsvorbehalt“ ins Spiel: Sie übertragen z.B. ein Haus auf Ihr Kind, behalten sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder die Mieteinnahmen vor. Dadurch wird der steuerliche Wert der Schenkung erheblich reduziert (weil das Nutzungsrecht der Eltern abgezogen wird) – ein völlig legales Gestaltungsinstrument, das die Erbschaftssteuerlast deutlich senkt. Gleichzeitig haben Sie die Gewissheit, das Haus weiter nutzen zu können. Solche Nießbrauchskonstruktionen sind insbesondere bei Immobilien sehr beliebt und vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt.
Familiengesellschaften und Holding-Strukturen: Für komplexere Vermögen bietet es sich an, Familiengesellschaften zu gründen. Dabei werden verschiedene Vermögenswerte – etwa Immobilien, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen – in eine gemeinsame Gesellschaft (z.B. eine GmbH oder Familien-KG) eingebracht. Die Angehörigen halten dann Anteile an dieser Gesellschaft. Der Vorteil: Anteile lassen sich leichter und flexibler übertragen als einzelne Vermögenswerte. Mit Schenkungsverträgen können Sie beispielsweise pro Jahr kleine Prozentsätze der Gesellschaftsanteile an die nächste Generation übertragen, ohne sofort Freibeträge zu sprengen. Außerdem ermöglichen solche Gesellschaften oft eine bessere Kontrolle: Sie können in der Satzung regeln, wer welche Stimmrechte hat, und so trotz Schenkungen die Zügel in der Hand behalten, solange Sie leben. Eine Familiengesellschaft schafft zudem klare Verhältnisse, bündelt das Vermögen und kann helfen, Streitereien unter Erben zu vermeiden. Steuerlich kann es Vorteile haben, etwa durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, der Nachfolgeklauseln enthält, die im Todesfall greifen und unter Umständen steuerlich begünstigt sind. Wichtig: Diese Konstrukte müssen sauber aufgesetzt sein, sonst drohen die unter Punkt 8 genannten Risiken (Angreifbarkeit). Mit professioneller Beratung sind Familienholdings jedoch ein sehr wirkungsvolles Werkzeug für legalen Schutz vor der Erbschaftssteuer.
Familienstiftung als Vermächtnis-Lösung: Für sehr große Familienvermögen und Unternehmen kommt die Errichtung einer Familienstiftung in Betracht. Hierbei überträgt der Erblasser sein Vermögen auf eine Stiftung, die oft über Generationen hinweg bestehen bleibt. Eine gemeinnützige Stiftung ist von der Erbschaftssteuer befreit (weil das Vermögen letztlich wohltätigen Zwecken dient). Eine privatnützige Familienstiftung hingegen unterliegt grundsätzlich der Erbschaftssteuer (Steuerklasse III, allerdings mit gewissen Vorteilen), zahlt aber – nachdem sie gegründet ist – keine weitere Erbschaftssteuer mehr in zukünftigen Generationen. Das heißt, das Vermögen „friert“ steuerlich ein: Es gehört nun der Stiftung und nicht mehr natürlichen Personen, somit fallen keine Erbschaftsteuern an, wenn z.B. der Stifter verstirbt. Die Stiftung verfolgt definierte Zwecke, meist zum Wohl der Familienangehörigen (z.B. Zahlung von Unterhalt, Ausbildungskosten, Erhalt des Familienunternehmens etc.). Dieses Modell bietet einen starken Vermögensschutz, weil das Vermögen unveräußerlich im Stiftungsvermögen bleibt und nicht durch Erbstreit oder Zersplitterung verloren geht. Allerdings gibt man bei einer Stiftung natürlich einen Teil der direkten Verfügungsgewalt auf – die Stiftung wird von einem Vorstand nach der Satzung geführt, nicht mehr vom ehemaligen Eigentümer persönlich. Dieser Schritt will gut überlegt sein. Für manche sehr vermögende Unternehmerfamilien ist die Stiftung dennoch attraktiv, um das Lebenswerk dauerhaft zu sichern und steuerlich zu schonen. Beachten Sie, dass Familienstiftungen komplex sind und auch laufende Verpflichtungen haben (z.B. eine regelmäßige sogenannte Erbersatzsteuer alle 30 Jahre). Hier ist Spezialberatung unerlässlich.
Testamentarische Gestaltung und Vorsorgeinstrumente: Unabhängig von komplexen Konstruktionen sollte jedes Vermögen mit Bedacht testamentarisch geregelt sein. Ein maßgeschneidertes Testament kann viel bewirken: Sie können z.B. die Verteilung so vornehmen, dass mehrere Personen je einen Teil erhalten statt einer Person alles – damit nutzen Sie mehrere Freibeträge. Vielleicht möchten Sie Enkelkindern direkt etwas zukommen lassen (die haben eigene Freibeträge von 200.000 € bzw. 400.000 € wenn ein Elternteil vorverstorben ist). Auch das Instrument des Vermächtnisses kann hilfreich sein, um bestimmten Personen Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne sie direkt als Erben einzusetzen, was unter Umständen die Steueroptimierung unterstützt. Erwägen Sie zudem einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, insbesondere bei Unternehmen. Ein Testamentsvollstrecker kann dafür sorgen, dass Auflagen erfüllt werden (z.B. dass die Firma entsprechend der Verschonungsregeln weitergeführt wird) und entlastet die Erben bei der Abwicklung. Das verhindert Fehler in der Abwicklung des Nachlasses, die sonst zu Steuerproblemen führen könnten (z.B. versehentliches Überschreiten von Fristen oder falsche Zuordnung von Werten).
Versicherungen und Finanzierungsplan: Ein oft übersehener Aspekt: Sie können für den Fall der Fälle finanziell vorsorgen. Es gibt spezielle Lebensversicherungen oder Sterbegeldversicherungen, die genau darauf abzielen, im Todesfall eine Steuersumme X auszuzahlen, mit der die Erben die Steuer begleichen können. So eine Police ist im Grunde ein Liquiditätspuffer. Zwar verhindert sie die Steuer nicht, aber sie verhindert den Notverkauf. Auch ein geplantes Darlehen innerhalb der Familie kann eine Lösung sein: Zum Beispiel stattet der Senior zu Lebzeiten eine Familiengesellschaft mit genügend Bargeld aus (via Darlehen), sodass diese im Erbfall die Steuer der Erben übernehmen kann und später aus dem Vermögen zurückzahlt. Solche finanziellen Puffermechanismen sollten Teil einer umfassenden Nachfolgeplanung sein.
Professionelle Beratung und regelmäßige Überprüfung: Last but not least: Steuer- und Rechtsexperten einzuschalten, ist selbst eine Art „Struktur“. Sie sollten sich ein Netzwerk von Beratern suchen, die Erfahrung in der Nachfolgeplanung haben. Nur so stellen Sie sicher, dass alle oben genannten Instrumente korrekt eingesetzt werden. Und da sich Lebensumstände und Gesetze ändern, ist eine regelmäßige Überprüfung des einmal aufgesetzten Konzepts notwendig. Vielleicht haben sich Vermögenswerte vermehrt, vielleicht gibt es neue Familienmitglieder (oder Wegzüge ins Ausland, was auch steuerlich relevant sein kann), oder die Politik hat tatsächlich etwas geändert – all das muss in die Strategie einfließen. Flexibilität und Aktualität sind genauso wichtig wie die erstmalige Erstellung eines Plans.
Zusammengefasst bieten sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um einen legalen Schutz vor der Erbschaftssteuer zu erreichen. Es geht niemals darum, Steuern illegal zu vermeiden, sondern innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Optimum für den Vermögenserhalt herauszuholen. Die Sie-Form in diesem Artikel soll Sie direkt ansprechen: Sie haben es in der Hand, diese Spielräume zu nutzen. Mit durchdachten Strukturen – von Schenkungen über Nießbrauch, Gesellschaften bis hin zur Stiftung – und mit professioneller Hilfe können Sie Ihr Vermögen so aufstellen, dass Ihre Familie und Ihr Unternehmen bestmöglich abgesichert sind.
Vorausschauendes Handeln schützt Familienvermögen und Unternehmen
Die Erbschaftssteuer in Deutschland ist zweifellos ein komplexes Thema, vor dem man jedoch nicht die Augen verschließen sollte. Für Unternehmer und vermögende Privatpersonen kann sie zur gefährlichen Stolperfalle werden – wenn man unvorbereitet ist. Die gute Nachricht lautet aber: Mit vorausschauendem Handeln lassen sich die meisten Risiken entschärfen.
Sie haben in diesem Beitrag gesehen, welche Fallstricke lauern – von unterschätzten Immobilienwerten über strenge Auflagen bei Firmenübernahmen bis hin zu versteckten Steuerlasten durch stille Reserven. All diese Risiken müssen kein Schicksal sein. Wer frühzeitig plant, kann Gestaltungsspielräume nutzen: etwa durch das Staffeln von Schenkungen, durch sichere gesellschaftsrechtliche Konstruktionen oder durch kluge Testamente. Die Sie-Ansprache in diesem Artikel soll Ihnen verdeutlichen, dass Sie persönlich aktiv werden können und sollten. Warten Sie nicht darauf, dass der Gesetzgeber vielleicht etwas verbessert – und vertrauen Sie nicht darauf, dass „schon alles gut gehen wird“.
Gerade in Zeiten, in denen über Reformen und Verschärfungen der Erbschaftssteuer diskutiert wird, ist die eigene Strategie Gold wert. Letztlich geht es um nichts weniger als den Erhalt Ihres Lebenswerks und darum, Ihrer Familie finanziell Stabilität zu sichern. Ein altes Sprichwort sagt: „Vorbeugen ist besser als heilen.“ – Das gilt hier in besonderem Maße. Indem Sie vorbeugen, sprich: rechtzeitig alle Register ziehen, die legal zur Verfügung stehen, verhindern Sie, dass der Fiskus mehr von Ihrem Vermögen erhält als unbedingt nötig und dass Ihre Erben von der Steuerlast erdrückt werden.
Denken Sie daran, dass es kein Patentrezept gibt, das für jeden passt. Jede Vermögensstruktur ist anders, und entsprechend individuell muss das Schutzkonzept sein. Ziehen Sie professionelle Beratung hinzu, kombinieren Sie die verschiedenen Instrumente und überprüfen Sie den Plan regelmäßig. So schaffen Sie für sich und Ihre Nachkommen Sicherheit.
Abschließend lässt sich festhalten: Die Erbschaftssteuer mag eine Herausforderung darstellen, doch mit Weitsicht und Planung wird aus der „unterschätzten Gefahr“ eher ein berechenbarer Faktor. Sie können die Zukunft Ihres Familienvermögens aktiv gestalten – beginnen Sie am besten noch heute damit.
Wir beraten unsere Kunden mit fundiertem Know-how und einem erfahrenen Beraternetzwerk zu rechtssicheren Schutzstrategien – individuell abgestimmt auf ihre Vermögensstruktur und Zielsetzung.
Quellen
- Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) – Erbschaftsteuer, Grundlagen und Freibeträge (Lexikon der Wirtschaft)
- Deutschlandfunk – Immobilien erben kann teuer werden (Beitrag vom 07.08.2023, zur neuen Immobilienbewertung und Debatte um Freibeträge)
- FOCUS Online – Reform der Erbschaftssteuer: Für wen es bald teurer werden kann – und für wen nicht (Analyse zu politischen Vorschlägen, 2024)