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Lastenausgleich Immobilien

Lastenausgleich Immobilien – Was Immobilienbesitzer wissen müssen

Lastenausgleich – dieses Wort sorgt bei vielen Immobilienbesitzern aktuell für Unbehagen. Es erinnert an eine historische Vermögensabgabe, die gerade Immobilieneigentümer hart traf, und weckt die Frage:

Könnte so etwas heute wiederkommen?

In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie was der Lastenausgleich ist (und wie er 1952 funktionierte), warum Immobilienbesitzer damals besonders belastet wurden und auch künftig im Fokus stehen könnten, welche aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen auf einen möglichen „Lastenausgleich 2.0“ hindeuten, die juristischen Grundlagen (inkl. Art. 106 GG, Rückwirkung und Vermögensabgabe) und vor allem welche Schutzmaßnahmen Sie als Immobilienbesitzer – ob schuldenfrei oder finanziert – jetzt ergreifen können.

Am Ende geben wir Ihnen klare Handlungsempfehlungen und einen Call-to-Action zur professionellen Beratung, damit Sie Ihr Vermögen rechtzeitig sichern.

Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen einen Informationsvorsprung zu verschaffen und Sie zu befähigen, aktiv gegen drohende Vermögensabgaben vorzugehen.

Egal ob Ihre Immobilie abbezahlt ist oder noch mit Kredit belastet – die folgenden Informationen sind für alle Eigentümer wertvoll, die ihr Immobilienvermögen schützen möchten.

Was ist der Lastenausgleich? Historischer Hintergrund von 1952

Der Lastenausgleich bezeichnet in Deutschland eine einmalige Vermögensabgabe, mit der der Staat nach außergewöhnlichen Krisen Vermögenswerte umverteilen kann.

Konkret fand der bisher einzige Lastenausgleich 1952 statt, als Reaktion auf die Verwüstungen des Zweiten Weltkriegs. Gesetzliche Grundlage war das Lastenausgleichsgesetz (LAG) von 14. August 1952, dessen Zweck es war, die großen Vermögensverluste vieler Kriegsopfer – vor allem Heimatvertriebene und Bombengeschädigte – durch Beiträge derjenigen abzumildern, die noch Vermögen besaßen.

Mit anderen Worten: Wer nach Krieg und Währungsreform noch beträchtliches Vermögen hatte (insbesondere Immobilienbesitz), sollte finanziell denen helfen, die alles verloren hatten.

Wie funktionierte der Lastenausgleich 1952? Im Kern wurde eine einmalige Abgabe auf Vermögen erhoben, jedoch nicht auf einen Schlag, sondern über einen langen Zeitraum verteilt.

Die wichtigsten Eckpunkte des LAG 1952 waren:

Aspekt Ausgestaltung Lastenausgleich 1952
Bemessungsstichtag Vermögenswerte zum 21. Juni 1948 (Tag nach der Währungsreform) wurden zugrunde gelegt.
Freigrenze Ca. 5.000 DM waren steuerfrei; für Vermögen darüber galt eine Vermögensabgabe (der Freibetrag schrumpfte bei sehr hohen Vermögen).
Abgabehöhe 50 % des Vermögens über der Freigrenze wurden als Ausgleichsabgabe festgesetzt (einheitlicher Satz für alle).
Instrument Zwangshypothek auf Immobilien: Alle privaten Grundstücke wurden mit einer Hypothek in Höhe von 50% des 1948er Wertes zugunsten des Bundes belegt. Immobilieneigentum diente also als Sicherung für die Zahlung.
Zahlungsmodalität Langfristige Ratenzahlung: Die Abgabeschuld wurde in 120 vierteljährlichen Raten über 30 Jahre beglichen. Effektiv betrug die jährliche Zusatzbelastung ca. 1,67 % des Vermögenswerts.
Rechtsgrundlage Bundesgesetz (Lastenausgleichsgesetz 1952), legitimiert durch Art. 106 GG (ermöglicht einmalige Vermögensabgaben).

Diese Regelungen bedeuteten praktisch: Wer am Stichtag (Juni 1948) ein Vermögen über ca. 5.000 DM hatte, musste die Hälfte des darüberliegenden Vermögens an den Staat abgeben, allerdings verteilt über 30 Jahre in Form einer Art zusätzlicher Steuer. Der häufigste „Betonungsfaktor“ war Immobilienbesitz – Grund und Boden ließen sich nach dem Krieg kaum verstecken oder vernichten, im Gegensatz zu Geldvermögen (das durch die Währungsreform entwertet wurde).

Folglich wurden Immobilien als Hauptziel genutzt, indem auf ihnen vom Staat automatisch Grundschulden (Zwangshypotheken) eingetragen wurden. Immobilienbesitzer fanden sich de facto mit einem neuen, staatlich verordneten Großkredit belastet, den sie über Jahrzehnte abzahlen mussten.

Vermögensabgabe statt Enteignung – rechtlich kein Bruch der Eigentumsgarantie?

Wichtig zu verstehen: Der Lastenausgleich 1952 war formal keine Enteignung im Sinne des Grundgesetzes, sondern eine einmalige Sondersteuer auf Vermögen. Bei einer Enteignung würde der Staat Ihnen Ihr Eigentum wegnehmen (z.B. ein Grundstück enteignen) und müsste dafür gemäß Art. 14 GG normalerweise Entschädigung leisten.

Beim Lastenausgleich hingegen blieb das Eigentum nominell in Ihrer Hand, allerdings mit einer erheblichen Zahlungsverpflichtung belastet, die ökonomisch einer teilweisen Wegnahme gleichkam.

Rechtlich war dies über Art. 106 GG gedeckt, der dem Bund ausdrücklich das Recht gibt, „einmalige Vermögensabgaben“ zu erheben.

Lastenausgleich Immobilien

Lastenausgleich Immobilien

Da kein Eigentum übertragen wurde, gab es keine Entschädigungspflicht – es handelte sich ja „nur“ um eine Steuerzahlung, wenn auch in außergewöhnlicher Höhe.

Tatsächlich urteilten Gerichte später, dass der Lastenausgleich verfassungskonform war: Er verletzte nicht die Eigentumsgarantie, weil die Abgabe so gestaltet war, dass nicht wirklich die Hälfte des Vermögens sofort abfließen musste. Durch die lange Zahlungsfrist konnte die Rate in vielen Fällen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden, ohne dass der Betroffene sein Eigentum verkaufen musste.

In diesem Sinne wurde die Abgabe als „vermögensschonend“ bezeichnet – auch wenn die Betroffenen natürlich dennoch eine enorme zusätzliche Last zu tragen hatten.

Fazit historisch: Der Lastenausgleich von 1952 war ein einmaliger, gesetzlich erzwungener Solidarbeitrag der Vermögenden (insbesondere der Immobilienbesitzer) zur Linderung der Kriegsfolgen. Immobilieneigentümer waren besonders betroffen, weil ihr Besitz greifbar und bewertbar war – jede schuldenfreie Immobilie wurde kurzerhand mit einer 50%-Hypothek zugunsten des Staates belastet. Ökonomisch entsprach dies einer teilweisen Enteignung durch die Hintertür, auch wenn sie juristisch als Steuer deklariert war.

Warum Immobilienbesitzer besonders betroffen waren – und wieder sein könnten

Rückblick: Immobilien als Hauptziel der Vermögensabgabe 1952

Wie oben beschrieben, zielte der Lastenausgleich 1952 ganz bewusst auf Immobilienvermögen ab. Warum? Immobilien stellten nach Krieg und Währungsreform den größten noch vorhandenen Vermögenswert vieler Bürger dar. Sachwerte wie Häuser und Grundstücke hatten den Krieg oft überdauert, während Geldvermögen durch Inflation und Währungsreform weitgehend entwertet waren. Wer also ein Haus oder Land besaß, gehörte in den Augen des Gesetzgebers zu den „Begüterten“, die einen Beitrag leisten konnten.

Zudem sind Immobilien “immobil” – der Staat konnte darauf leicht zugreifen, indem er per Gesetz eine Hypothek ins Grundbuch eintragen ließ. Diese Zwangshypothek war effektiv ein Hebel, um sicherzustellen, dass die Vermögensabgabe auch tatsächlich bezahlt wird: Die Immobilie diente als Sicherheit. Jeder private Immobilieneigentümer wurde so erfasst, unabhängig davon, ob er liquide Mittel hatte oder nicht – notfalls hätte er die Immobilie beleihen oder verkaufen müssen, um die Raten zu bedienen. Damit waren Immobilienbesitzer eindeutig die Hauptzahler des Lastenausgleichs.

Zur Veranschaulichung: Ein Hausbesitzer, dessen schuldenfreies Haus am Stichtag 1948 einen Wert von 100.000 DM hatte, bekam 1952 vom Staat eine Hypothek von 50.000 DM aufgebrummt. Diese 50.000 DM musste er ab 1953 in vierteljährlichen Raten über 30 Jahre plus Zinsen an den Ausgleichsfonds zahlen. Hätte er kein Immobilienvermögen besessen, wäre die Durchsetzung der Abgabe weitaus schwieriger gewesen – Immobilien waren also der präferierte „Angriffspunkt“.

Heute: Warum Immobilienbesitzer wieder ins Visier geraten könnten

Viele der Gründe von damals gelten sinngemäß auch heute wieder – darum sind Immobilienbesitzer bei Überlegungen zu einer neuen Vermögensabgabe erneut besonders gefährdet. Im Detail:

  • Immobile Werte, leichter Zugriff: Immobilien lassen sich nicht verstecken oder ins Ausland transferieren. Sie sind im Grundbuch erfasst und damit staatlich transparent und greifbar. Schon heute liegen dem Staat durch die Grundsteuerreform und den Zensus 2021/2022 umfassende Daten über jedes Grundstück und dessen Wert vor. Immobilienvermögen ist somit „low hanging fruit“ – sollte eine Vermögensabgabe kommen, wären Haus- und Wohnungsbesitzer am leichtesten zur Kasse zu bitten.
  • Hohe Wertzuwächse: In den vergangenen Jahren (bis 2022) haben Immobilienwerte in Deutschland stark zugelegt. Viele Eigentümer sitzen auf erheblichen stillen Reserven in ihren Immobilien. Aus Sicht des Staates: Hier gibt es etwas zu holen. Schuldenfreie Immobilien stellen quasi ungeschütztes Vermögen dar. Aber auch Immobilien mit Restkredit haben oft einen beträchtlichen Nettovermögenswert (Wert abzüglich Schulden), der im Falle einer Abgabe zählen würde.
  • Nettovermögen zählt (nicht die Schuldenlast): Eine Vermögensabgabe würde voraussichtlich auf das Nettovermögen abstellen, also Immobilienwert minus Schulden. Doch Achtung: Schon ein abbezahltes Familienheim kann einige hunderttausend Euro wert sein – man läge damit unter Umständen über einem Freibetrag (sollte z.B. 1 Mio. € freigestellt sein) und wäre voll dabei. Aber auch Eigentümer mit Hypothek sind keineswegs automatisch geschützt: Sobald Eigenkapital im Objekt steckt, könnte dieses herangezogen werden. (Beispiel: Immobilie Wert 800.000 €, Restschuld 300.000 € => 500.000 € Nettovermögen – je nach Gesetzesgrenze evtl. abgabepflichtig.)
  • Erfahrung: Immobilie als “Bankautomat”: Der Staat weiß aus 1952, dass Immobilienbesitzer notfalls ihre Immobilien beleihen werden, um die Steuer zu zahlen. Genau dies war ja das Prinzip der Zwangshypothek. Auch heute ließe sich so eine Abgabe einziehen, ohne direkt Kontoguthaben oder Aktien verkaufen zu müssen – man zwingt die Eigentümer, aus ihrem Immobilienwert Geld zu machen.

Zusammengefasst: Immobilienbesitzer waren 1952 die Hauptlastträger und würden es bei einer Neuauflage aus denselben Gründen wieder sein. Wer ein schuldenfreies Objekt besitzt, ist besonders exponiert. Aber auch wenn noch Schulden auf der Immobilie lasten, steckt in der Immobilie oft ein erheblicher Vermögenswert, den der Staat potentiell belasten könnte. Grundstücke sind für den Staat der einfachste Weg, an privates Vermögen zu gelangen – per Gesetz und Grundbucheintrag statt mit dem Bulldozer. Es lohnt sich also für alle Immobilieneigentümer, dieses Risiko sehr ernst zu nehmen.

Aktuelle Entwicklungen: Wie wahrscheinlich ist ein neuer „Lastenausgleich 2.0“?

Die Sorge vor einer Wiederauflage des Lastenausgleichs ist nicht unbegründet. In den letzten Jahren häufen sich Anzeichen, dass eine einmalige Vermögensabgabe – wenn auch unter anderem Namen – in der Politik diskutiert wird.

Mehrere Faktoren kommen hier zusammen, die das Szenario „Lastenausgleich 2.0“ zunehmend wahrscheinlich erscheinen lassen:

  • Staatsverschuldung auf Rekordhoch: Die öffentlichen Haushalte haben in kurzer Zeit enorme Schulden angehäuft – durch die Corona-Pandemie, Energiekrise, Kriegsausgaben und umfangreiche Klimaschutz-Investitionen. Deutschlands Staatsschulden stehen Ende 2022 bei über 2,37 Billionen Euro, dem höchsten Wert aller Zeiten. Obwohl 2023/24 die Schuldenquote leicht sank, bleibt der Druck hoch. Künftige Krisen (z.B. Konjunkturabschwächung, Klimaanpassung) könnten weiteren Finanzbedarf schaffen. Die Politik sucht daher bereits nach neuen Einnahmequellen – und ein Zugriff auf große Privatvermögen rückt ins Blickfeld.
  • Politische Vorstöße für Vermögensabgaben: Innerhalb der Regierungsparteien SPD und Grüne, aber auch bei der Opposition (Linke) gibt es lautstarke Forderungen, die Reichen stärker an den Krisenkosten zu beteiligen. Die Parlamentarische Linke in der SPD-Bundestagsfraktion etwa schlägt ausdrücklich eine einmalige Vermögensabgabe zur Finanzierung der Krisenkosten vor. Die Linkspartei geht noch weiter: Sie hat Anfang 2025 ein Konzept beschlossen, das sowohl eine jährliche Vermögensteuer als auch eine einmalige Vermögensabgabe für die reichsten 0,7 % der Bürger vorsieht. Letztere soll gestaffelt erfolgen – ab 2 Mio. € Vermögen 10 % Abgabe, mit steigenden Sätzen bis zu 30 % bei sehr großen Vermögen. Solche Zahlen verdeutlichen die Dimension: Im Gespräch sind erhebliche Abschöpfungen. Zwar ist die FDP (Koalitionspartner) offiziell gegen solche „Substanzsteuern“, doch der öffentliche Druck steigt, die Kosten der Krisen gerecht zu verteilen. Sollte die wirtschaftliche Lage sich verschärfen, könnten auch gemäßigtere Parteien umschwenken.
  • „Lastenausgleich“ wird anders etikettiert: Interessanterweise meidet die Politik das Wort „Lastenausgleich“ – es erinnert zu sehr an Zwang und Nachkrieg. Stattdessen kursieren Begriffe wie „Solidaritätsbeitrag“, „Crisenabgabe“, „Vermögensfairteilung“ etc. Doch inhaltlich laufen viele dieser Vorschläge auf etwas sehr Ähnliches hinaus: eine Sonderabgabe auf Vermögen. Mit neuen Namen versucht man offenbar, Akzeptanz zu schaffen, ohne die Alarmglocken der Eigentümer läuten zu lassen. Als Immobilienbesitzer sollte man sich davon nicht täuschen lassen – gemeint ist letztlich dasselbe.
  • Rechtliche Grundlage ist vorhanden: Anders als bei manch anderer neuen Steuer bräuchte ein Lastenausgleich keine Grundgesetzänderung – die Verfassung gibt diese Option bereits her. Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG erwähnt explizit „einmalige Vermögensabgaben“ sowie „zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobene Ausgleichsabgaben“. Das heißt: Der Bund darf per Gesetz eine einmalige Vermögensabgabe erheben, und das Aufkommen steht ihm allein zu. Dieses Instrument wurde 1952 genutzt und seither zwar nicht wieder angewendet, aber oft diskutiert (z.B. nach Wiedervereinigung, Finanzkrise, Corona). Wichtig: Auch eine rückwirkende Bemessung wäre zulässig. Genau wie 1952 könnte der Gesetzgeber einen Stichtag in der Vergangenheit festlegen (um zu verhindern, dass Vermögen kurz vorher verschoben wird). Juristen halten so eine echte Rückwirkung in diesem Sonderfall für verfassungsrechtlich möglich – der Lastenausgleich 1952 selbst ist der Präzedenzfall. Kurzum: Sollte politisch der Wille da sein, steht der verfassungsrechtlichen Umsetzung kaum etwas im Wege. Ein neues Lastenausgleichsgesetz würde aller Voraussicht nach gerichtsfest sein.
  • Fokus auf Immobilien und unternehmerisches Vermögen: Wenn man aktuelle Diskussionen und Datenerhebungen betrachtet, wird klar, welche Gruppe besonders ins Visier geraten ist: Immobilieneigentümer und Unternehmer mit substanziellen Werten. Die umfassende Grundsteuerreform hat gerade erst alle Immobilien neu bewerten lassen, der Zensus hat Wohneigentum erfasst – die Daten liegen bereit. Immobile Sachwerte wie Grundstücke oder Betriebsvermögen sind steuerlich leicht belastbar und können nicht ins Ausland flüchten. Auch hohe Geldvermögen werden durch neue Register immer transparenter (Stichwort Kontenregister, künftig evtl. Vermögensregister). Die Politik weiß: Hier erreicht man mit einem Gesetzesstrich sehr viel Vermögen auf einmal. Entsprechend werden in Gedankenspielen für Vermögensabgaben immer genau diese Gruppen genannt: Eigentümer von Immobilien, Erben größerer Vermögen und wohlhabende Unternehmer. Wer in diese Kategorie fällt, sollte also aufmerksam zuhören, wenn von „Solidarbeiträgen“ und „Vermögensfairteilung“ die Rede ist.

Diese Entwicklungen zusammen genommen erzeugen ein klares Bild: Die Wiederauflage eines Lastenausgleichs in abgewandelter Form wird zunehmend wahrscheinlich. Natürlich ist (Stand heute) noch kein konkretes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Doch die Grundlagen sind gelegt, die Argumente formieren sich und die Stimmung kippt zugunsten eines Beitrags der Vermögenden. Als Immobilienbesitzer sollte man daher nicht davon ausgehen, dass alles beim Alten bleibt.

Im Gegenteil, man muss sich fragen: Wie würde ein solcher Lastenausgleich konkret aussehen, wenn er kommt?

Wie könnte ein neuer Lastenausgleich aussehen?

Nehmen wir an, die Regierung beschließt in naher Zukunft eine Vermögensabgabe nach Art. 106 GG – wie könnte das für Immobilienbesitzer praktisch umgesetzt werden?

Ein mögliches Szenario, angelehnt an 1952 und heutige Vorschläge, wäre etwa so:

Parameter Mögliche Ausgestaltung eines „Lastenausgleich 2.0“
Stichtag Rückwirkend: Vermögensbewertung z.B. zum 1. Januar 2025. (Dadurch wird verhindert, dass Vermögen kurz vor Einführung verschoben wird.)
Freibetrag Hohe Freigrenze z.B. 1.000.000 € Nettovermögen pro Person (evtl. plus Freibeträge pro Kind), damit nur „Reiche“ zahlen.
Abgabesatz Staffelung nach Vermögenshöhe: z.B. 10 % Abgabe auf Vermögen >1 Mio. €, ansteigend auf bis zu 20–30 % bei sehr hohen Vermögen. Superreiche könnten einmalig sogar noch höher belastet werden (politische Forderungen reichen bis 30–50 %).
Betroffene Private Immobilieneigentümer, große Erbschaften und Unternehmer (inkl. Betriebsvermögen), ggf. auch Inhaber großer Wertpapier- und Barvermögen. Immobilien wären besonders betroffen, da hier viel Vermögen gebunden ist.
Instrument Zwangshypothek 2.0: Wieder könnte per Gesetz eine Sicherungshypothek im Grundbuch jeder betroffenen Immobilie eingetragen werden (analog 1952). Alternativ oder ergänzend könnten Zahlungsbescheide an Vermögende ergehen – aber die Grundbucheintragung sichert die Forderung effektiv ab.
Tilgung Ratenzahlung: Die Zahlung könnte wie 1952 gestreckt erfolgen, z.B. über 10 bis 30 Jahre in jährlichen Raten, evtl. verzinst. So würde der Effekt für den Einzelnen jährlich z.B. 1–2% seines Vermögens ausmachen, was die Liquidität schont – aber langfristig dennoch große Werte abschöpft.
Auswirkung auf Immobilie Belastetes Eigentum: Durch die Hypothek wäre die Beleihungskapazität Ihrer Immobilie reduziert, evtl. sinkt ihr Verkehrswert. Verkauf bleibt möglich, aber ein Käufer müsste die Hypothek berücksichtigen (also de facto mitkaufen oder ablösen). Ihre Verfügungsfreiheit über das Objekt wäre eingeschränkt, solange die Abgabeschuld läuft.

Hinweis: Dies ist nur ein Szenario – die genauen Parameter könnten variieren. Aber aus historischen und aktuellen Indizien lässt sich ableiten, dass eine neue Vermögensabgabe sehr ähnlich aufgebaut sein dürfte wie damals: einmalig, aber gestundet über Jahre, mit Fokus auf Immobilien und großen Vermögen, verfassungsgemäß als Steuer gestaltet. Es wäre sozusagen eine „moderne Enteignung“ ohne direkten Eigentumsentzugkein Bulldozer vor dem Haus, sondern ein amtlicher Bescheid und ein Grundbucheintrag, der Ihren Immobilienwert zu Geld für den Staat macht.

Für Immobilieneigentümer bedeutet ein solches Szenario: Ihr Haus oder Grundstück könnte plötzlich mit einer erheblichen Zahlungspflicht belastet werden. Selbst wenn Sie diese nicht auf einen Schlag leisten müssen, zahlen Sie über Jahre einen Teil Ihres Vermögens an den Staat – eine vermögensvernichtende Dauerbelastung, die Ihre finanziellen Pläne durchkreuzen kann. Insbesondere diejenigen, die dachten, mit einer schuldenfreien Immobilie fürs Alter ausgesorgt zu haben, würden empfindlich getroffen. Aber auch Investoren mit fremdfinanzierten Immobilien müssten ihre Kalkulation überdenken, da die staatliche Abgabe die Rendite auffrisst und das Eigenkapital schmälert.

Wichtig: Experten sind sich einig, dass ein solcher Lastenausgleich rechtlich Bestand haben würde, sofern er maßvoll ausgestaltet ist. Die Frage ist also nicht „Ob das möglich ist?“ (das ist es), sondern „Ob die politische Großwetterlage es tatsächlich kommen lässt – und wann.“ Angesichts der oben skizzierten Entwicklungen kann kein Immobilienbesitzer mehr darauf vertrauen, dass uns ein Lastenausgleich erspart bleibt. Die Wahrscheinlichkeit wächst, und damit steigt der Handlungsbedarf für jeden Einzelnen, der viel Vermögen in Immobilien gebunden hat.

Juristische Grundlagen: Warum ein Lastenausgleich heute zulässig wäre

Wie bereits angedeutet, stünde ein neuer Lastenausgleich rechtlich auf solidem Fundament. Die zentrale Norm ist Artikel 106 Absatz 1 Nr. 5 des Grundgesetzes. Dort ist festgelegt, dass der Bund das Recht hat, „einmalige Vermögensabgaben“ zu erheben, und dass diese Einnahmen dem Bund zustehen. Genau auf dieser Grundlage wurde 1952 das Lastenausgleichsgesetz erlassen. Die Verfassungsväter hatten also ausdrücklich vorgesehen, in außergewöhnlichen Situationen auf Privatvermögen zurückgreifen zu können – damals gedacht für die Folgen des Weltkriegs.

Bis heute wurde von dieser Ermächtigung nur einmal Gebrauch gemacht (eben 1952). In späteren Krisen (Wiedervereinigung, Finanzkrise 2008, Eurokrise, Corona) wurde zwar immer mal wieder darüber diskutiert, aber kein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Dennoch ist die Möglichkeit einer Vermögensabgabe fest im Grundgesetz verankert und könnte jederzeit durch einfaches Bundesgesetz aktiviert werden. Ein solches Gesetz wäre ein „Einspruchsgesetz“, bräuchte also nicht die Zustimmung des Bundesrats (weil die Ertragskompetenz ausschließlich beim Bund liegt). Das vereinfacht die Umsetzung zusätzlich.

Was ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)? – Sie steht dem nicht entgegen, solange es sich um eine allgemeine Abgabe handelt und keine Willkür vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in den 1960er Jahren klargestellt, dass die Vermögensabgabe des LAG keine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG war, sondern eine sozusagen atypische Steuer, die vor allem der Linderung sozialer Not diente. Solange eine neue Vermögensabgabe alle Vermögenden nach gleichen Maßstäben heranzieht und einen legitimen Zweck (z.B. außergewöhnlichen Finanzbedarf nach einer Krise) verfolgt, dürfte sie als verfassungsgemäß gelten. Wichtig ist, dass sie einmalig bleibt und nicht zur versteckten Wiederkehr der Vermögensteuer wird – letzteres wäre politisch und juristisch ein anderes Thema.

Thema Rückwirkung: Normalerweise sind rückwirkende Gesetze in Deutschland heikel. Im Steuerrecht ist echte Rückwirkung (für bereits abgeschlossene Tatbestände) grundsätzlich unzulässig – außer in ganz engen Ausnahmen. Eine Vermögensabgabe nach Art. 106 GG könnte allerdings einen solchen Ausnahmefall darstellen. Warum? Weil hier der Stichtag der Vermögensfeststellung zwar in der Vergangenheit liegen kann, das Gesetz aber für die Zukunft erlassen wird (unechte Rückwirkung). 1952 hat man Vermögen von 1948 herangezogen – das Bundesverfassungsgericht sah darin keinen Verfassungsverstoß, da die Abgabe selbst ja erst ab 1952 erhoben wurde und zur Bewältigung einer bestehenden Notlage diente. Überträgt man diese Logik auf heute, spricht vieles dafür, dass ein Stichtag z.B. Anfang 2025 zulässig wäre, auch wenn das Gesetz erst Mitte/Ende 2025 käme. Die Betroffenen hätten dann zwar ihr Vermögen zu diesem Stichtag bereits besessen, aber das Ereignis, das die Abgabe auslöst (Gesetz zur Krisenbewältigung), tritt nachträglich ein – klassische unechte Rückwirkung, die vom Bundesverfassungsgericht meist gebilligt wird, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird. Bei sehr vermögenden Bürgern dürfte das Argument des schutzwürdigen Vertrauens auf Krisenfreiheit weniger Gewicht haben als das Gemeinwohlinteresse an finanzieller Solidarit?t.

Zusammengefasst auf den Punkt gebracht: Juristisch ist ein Lastenausgleich heute machbar. Das Grundgesetz liefert die Ermächtigung, die Umsetzung kann als Steuer deklariert werden (umgeht Entschädigungsansprüche) und ein geschickt formuliertes Gesetz kann etwaige verfassungsrechtliche Bedenken (Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit, Keine Doppelbelastung über frühere Steuern etc.) berücksichtigen. Die historischen Erfahrungen bieten dafür sogar eine Blaupause, an der man sich orientieren würde. Als Immobilienbesitzer kann man sich also nicht darauf verlassen, dass das Vorhaben an rechtlichen Hürden scheitert. Vielmehr sollte man davon ausgehen, dass im Fall des Falles die rechtlichen Karten für den Staat sehr gut stehen. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig selbst aktiv zu werden, bevor es zu spät ist.

Wie Sie Ihr Immobilienvermögen vor einer Vermögensabgabe schützen können

Angesichts der dargestellten Risiken und Signale stellt sich für Immobilienbesitzer die alles entscheidende Frage: Was kann ich heute tun, um mich vor einem möglichen Lastenausgleich zu schützen? Die gute Nachricht ist: Sie sind dem nicht schutzlos ausgeliefert. Es gibt strategische Maßnahmen, mit denen Sie Ihr Vermögen strukturieren und in Sicherheit bringen können, bevor ein Staatseingriff erfolgt. Wichtig ist allerdings, frühzeitig aktiv zu werden. Warten Sie nicht, bis ein Gesetz bereits beschlossen oder angekündigt ist – denn wie gezeigt, könnte es dann bereits rückwirkend zu spät sein.

Im Folgenden stellen wir Ihnen mehrere Schutzstrategien vor. Diese richten sich gleichermaßen an Eigentümer schuldenfreier Immobilien wie an solche mit Hypothek – je nach Ausgangslage sind einige Punkte relevanter als andere, doch grundsätzlich kann jeder Immobilienbesitzer von einer klugen Vermögensstrukturierung profitieren. Entscheidend ist, dass alle Schritte rechtssicher und durchdacht erfolgen, idealerweise in Absprache mit Experten.

Ungesunde Schnellschüsse oder halblegale Tricksereien können mehr schaden als nützen.

Setzen Sie daher auf erprobte Strategien:

  1. Vermögensstruktur überdenken und optimieren: Prüfen Sie, in welcher Rechtsform Sie Ihr Immobilienvermögen halten. Direktes Privatvermögen ist am angreifbarsten. Alternativen können sein, Immobilien in eine GmbH oder Familiengesellschaft einzubringen, eine Stiftung zu gründen oder andere Holding-Strukturen zu nutzen. Der Vorteil: Ihr Vermögen wird damit formal auf getrennte Einheiten verteilt. Im Fall einer Vermögensabgabe könnte dies dazu führen, dass persönliche Freibeträge mehrfach genutzt werden oder dass gewisse Vermögenswerte außerhalb Ihres direkten Privatvermögens liegen. Beispiel: Wenn Ihre Immobilie einer Familien-GmbH gehört, wäre im Extremfall die GmbH schuldner der Abgabe, nicht Sie privat – das kann Gestaltungsspielräume eröffnen. Auch Stiftungen (z.B. gemeinnützig oder Familienstiftungen im In- und Ausland) sind bewährte Instrumente des Vermögensschutzes. Diese Schritte erfordern sorgfältige Planung (Steuern, Kosten, Kontrolle behalten!), bieten aber hohen Schutz, da ein Angriff auf verstreutes/verlagertes Vermögen deutlich schwieriger ist.
  2. Grundbuch strategisch „belasten“: Was im Grundbuch bereits an Rechten Dritter eingetragen ist, kann nicht mehr so leicht vom Staat belegt werden. Klingt paradox, aber eine bewusste Belastung Ihrer Immobilie kann präventiv schützen. Möglichkeiten sind z.B. Nießbrauchrechte oder Wohnrechte zugunsten von Familienangehörigen, Vormerkungen (z.B. für einen Verkauf oder eine Übertragung, der in Zukunft stattfinden soll) oder auch eine private Grundschuld. Letzteres könnte bedeuten, dass Sie beispielsweise einem vertrauten Dritten (oder einer eigenen Gesellschaft) eine Grundschuld einräumen. Der Effekt: Die Immobilie ist formal schon belastet, Ihr Eigenkapital im Objekt erscheint geringer. Sollte dann der Staat eine Zwangshypothek eintragen wollen, steht er hinter den bereits eingetragenen Rechten oder es bleibt weniger „Wert“ übrig, den er beleihen kann. Wichtig: Solche Gestaltungen müssen substanziell und legitim sein – Scheinbelastungen nur zum Schein wären anfechtbar. Ein Nießbrauch z.B. ist jedoch ein echtes Recht, das den Wert Ihres Eigentums mindert (weil jemand anderes ein Nutzungsrecht hat). Gleiches gilt für Wohnrechte. Durchdacht eingesetzt, machen solche grundbuchlichen Gestaltungen Ihr Eigentum für den Staat weniger attraktiv oder verringern den möglichen Abgabebetrag.
  3. Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge planen: Überlegen Sie, ob Sie Teile Ihres Vermögens rechtzeitig auf die nächste Generation übertragen können – steuerfrei im Rahmen der Schenkungsteuer-Freibeträge. Alle zehn Jahre können Eltern jedem Kind aktuell 400.000 € steuerfrei schenken. Nutzen Sie solche Freibeträge strategisch, können Sie erhebliches Vermögen aus Ihrem Namen schaffen, bevor ein Lastenausgleich käme. Natürlich möchte man sich nicht komplett entmachten: Hier kommen Konstrukte wie Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt ins Spiel. Dabei übertragen Sie z.B. eine Immobilie auf Ihre Kinder, behalten aber ein Nießbrauchrecht (d.h. Sie dürfen weiterhin darin wohnen oder die Mieteinnahmen beziehen). So reduzieren Sie Ihr eigenes Vermögen deutlich, ohne auf Nutzung oder Ertrag verzichten zu müssen. Im Ernstfall würde eine Vermögensabgabe dann z.B. bei den Kindern anknüpfen – die dank Freibeträgen und Aufteilung evtl. unter der Schwelle bleiben. Ähnliches gilt für Übertragungen an Ehegatten (Steuerfreibetrag unbegrenzt bei Zugewinngemeinschaft) oder andere nahe Verwandte. Achtung: Solche Gestaltungen sollte man langfristig und mit anwaltlicher/steuerlicher Beratung angehen. Wichtig ist, dass Sie selbst genug abgesichert bleiben (Stichwort Wohnrecht, Nießbrauch, Rückforderungsrechte für Notfälle etc.). Doch unterm Strich gilt: Was nicht mehr Ihnen gehört, kann man Ihnen nicht wegnehmen – diese bittere Wahrheit macht Schenkungen zu einem essenziellen Baustein der Vermögenssicherung.
  4. Fremdfinanzierung bewusst einsetzen (Schuldenstrategie): Im normalen Leben versucht man, Schulden zu tilgen. Doch im Kontext einer drohenden Vermögensabgabe kann es sinnvoll sein, gezielt Schulden zu haben. Konkret: Belasten Sie Ihre Immobilien teilweise durch neue Darlehen, vor allem wenn sie aktuell schuldenfrei sind. Durch eine Refinanzierung (etwa eine Hypothek aufnehmen) lässt sich liquide Mittel aus der Immobilie ziehen. Dieses Kapital können Sie dann sicher und diversifiziert anlegen – z.B. in ausländischen Investments, Edelmetallen oder auch für nötige Umbauten/Modernisierungen nutzen. Das hat zwei Effekte: (a) Ihr Nettovermögen sinkt, da der Kredit die Immobilie belastet. Im Idealfall fallen Sie damit unter einen Abgabeschwellenwert. (b) Sie halten Liquidität in Händen, um im Fall der Fälle eine Abgabenrate bedienen zu können, ohne in Panik etwas verkaufen zu müssen. Selbst wenn der Staat trotzdem eine Zwangshypothek eintragen würde, wäre diese nachrangig hinter dem Bankdarlehen – die Bank geht also vor. Das begrenzt den greifbaren Wert für den Staat. Wichtig ist natürlich, die geliehenen Mittel klug zu verwenden bzw. anzulegen und die Schulden nicht zu übertreiben. Auch sollten die Kreditkonditionen fixiert und tragbar sein. Aber grundsätzlich gilt: Ein schuldenfreies Haus gehört 100% Ihnen – und damit wäre ein großer Teil voll abgabepflichtig. Ein teils fremdfinanziertes Haus gehört quasi teilweise der Bank, dieser Teil kann Ihnen nicht nochmal abgenommen werden. Falls Sie bereits ein Darlehen laufen haben, überdenken Sie, ob Sie es wirklich vorzeitig tilgen möchten – oder ob es strategisch besser ist, das Darlehen laufen zu lassen und liquide Mittel anderweitig aufzubauen. In unsicheren Zeiten kann Cash auf der hohen Kante sinnvoller sein als ein schuldenfreies Haus, das zur Zielscheibe wird.
  5. Vermögen international streuen: Diversifikation ist ein Schutzklassiker – nicht nur in Anlagefragen, sondern auch geografisch. Prüfen Sie, ob Sie einen Teil Ihres Vermögens ins Ausland verlagern können, wo ein deutscher Lastenausgleich nicht zugreifen kann. Das kann bedeuten: Auslandsimmobilien erwerben (z.B. Ferienhaus in einem sicheren Land), Bankkonten im Ausland halten, in Edelmetalle investieren (physisch gelagert vielleicht außerhalb Deutschlands) oder Beteiligungen an ausländischen Unternehmen/Projekten eingehen. Natürlich sind deutsche Staatsbürger grundsätzlich auch mit Auslandsvermögen nicht aus allem raus – der Staat könnte theoretisch eine Abgabe auf Weltvermögen erheben. Aber praktisch ist die Durchsetzung im Ausland schwieriger. Zudem bieten einige Gestaltungen (z.B. eine Stiftung in Liechtenstein oder ein Trust in Anglo-Amerika) rechtlichen Schutz, weil der Zugriff juristisch komplex wird. Wichtig: Alles muss legal bleiben (Steuererklärungen etc.), Schwarzgeld irgendwohin zu schaffen wäre der falsche Weg und hochriskant. Aber legale Strukturen im Ausland können Ihr Vermögen teilweise dem direkten deutschen Zugriffsbereich entziehen. Der Grundsatz dahinter: Nicht alle Eier in einem Korb – und schon gar nicht alle im deutschen Korb. Internationale Diversifizierung kann im Extremfall den Unterschied machen, ob Sie noch handlungsfähig bleiben, sollte in Deutschland massiv auf Vermögen zugegriffen werden.
  6. Professionelle Beratung und Umsetzung: Jede der obigen Maßnahmen hat rechtliche und steuerliche Fallstricke. Nichts wäre fataler, als gut gemeinte Schritte falsch umzusetzen – dann hätten Sie womöglich Vermögen verschoben, ohne den erhofften Schutz zu erreichen, oder Sie ziehen andere Probleme (Steuernachzahlungen, Streit in der Familie etc.) auf sich. Daher unser dringender Rat: Ziehen Sie unsere Experten hinzu. Spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater für Vermögensschutz kennen die aktuellen Gesetze und Gestaltungsmodelle und wissen, was (noch) erlaubt ist. Gemeinsam mit Ihnen können Profis eine individuell passende Schutzstrategie entwickeln und diese auch rechtssicher umsetzen. Gerade bei komplexen Lösungen wie Stiftungsgestaltungen oder internationalen Konzepten ist Expertise unerlässlich. Die Investition in Beratung ist verschwindend gering im Vergleich zu dem Vermögen, um das es geht. Außerdem behalten Sie so die Nerven: Sie haben einen Partner an der Seite, der die Entwicklung politisch und juristisch im Auge behält und Ihr Konzept ggf. anpasst.

Durch eine Kombination dieser Schritte lässt sich das Risiko eines Lastenausgleichs für Ihr Immobilienvermögen erheblich reduzieren. Natürlich gibt es keine 100%ige Garantie – eine extrem umfangreiche Abgabe könnte letztlich jeden treffen. Aber Sie können erreichen, dass Ihr Anteil minimiert wird und Sie finanziell flexibel bleiben, während andere die Hauptlast tragen. Je früher Sie vorsorgen, desto effektiver greifen viele Maßnahmen (man denke an Schenkungsfristen von 10 Jahren etc.). Warten Sie also nicht, bis die Politik Fakten schafft.

Fallbeispiel: Wie eine Unternehmerfamilie ihr Immobilienvermögen schützt

Um die Wirkung solcher Schutzstrategien zu veranschaulichen, betrachten wir ein Beispiel aus der Praxis:

Ausgangslage: Unternehmer D. und seine Frau besitzen zwei voll vermietete Mehrfamilienhäuser im Wert von insgesamt 5 Mio. € in guter Lage. Die Objekte sind schuldenfrei, da die Darlehen in den letzten Jahren abbezahlt wurden. Dieses Vermögen stellt den größten Teil ihres Familienvermögens dar – es soll der Altersvorsorge dienen und eines Tages an die Kinder vererbt werden.

Nach aktueller Nachrichtenlage befürchtet Familie D., im Falle einer Vermögensabgabe zur Kasse gebeten zu werden. Risikoabschätzung: Angenommen, der Freibetrag läge bei 2 Mio. € und darüber wären 50% Abgabe fällig (vereinfachtes Szenario) – die Familie würde eine Abgabeschuld von ca. 1,5 Mio. € treffen (50% von 3 Mio. € über Freibetrag), zahlbar über 20–30 Jahre. Das wäre eine jährliche Zusatzbelastung von ~50.000 € plus Zinsen – eine erhebliche Summe, die die Erträge aus den Mieten größtenteils aufzehren würde.

Schutzmaßnahmen: Familie D. entschließt sich, rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihr Immobilienvermögen neu zu strukturieren. Gemeinsam mit Vermögensschutz-Experten ergreift sie folgende Schritte:

  • Einbringung in eine Familien-GmbH: Die beiden Mehrfamilienhäuser werden zum aktuellen Marktwert in eine neu gegründete GmbH & Co. KG eingebracht, an der die Eltern als Gesellschafter beteiligt sind. Die GmbH übernimmt im Gegenzug die Objekte, und die Eltern erhalten Gesellschaftsanteile. Dadurch liegt das Immobilienvermögen nun nicht mehr direkt im Privatvermögen der Eheleute, sondern in einer Gesellschaft. Ihr persönliches Nettovermögen sinkt deutlich unter die kritische Grenze.
  • Grundschuld und Liquiditätsreserve: Gleichzeitig nimmt die GmbH ein Darlehen von 1,5 Mio. € bei der Bank auf und bestellt dafür eine Grundschuld auf den Immobilien. Das entnommene Kapital bleibt als Liquiditätsreserve im Unternehmen (und teilweise auf einem Auslandskonto) liegen. Effekt: Die Immobilien sind nun belastet (für den Staat bliebe weniger Raum für eine Zwangshypothek) und es ist genügend Geld verfügbar, um etwaige Raten einer Vermögensabgabe zu bedienen, ohne an die Substanz zu gehen.
  • Nießbrauch an Wohnrechten innerhalb der Familie: Für eine der Liegenschaften wird ein Nießbrauchrecht zugunsten der erwachsenen Tochter von Familie D. im Grundbuch eingetragen. Sie hat damit ein verbrieftes Nutzungsrecht (und erhält z.B. die Mieteinnahmen dieses Hauses). Damit wird ein Teil des Immobilienwerts aus der direkten Vermögensbasis der Eltern herausgelöst – wirtschaftlich gehört ein Stück des Kuchens bereits der nächsten Generation, ohne dass die Eltern auf das Nutzungsentgelt verzichten müssen (die Tochter führt den erhaltenen Mietüberschuss an die Eltern ab aufgrund interner Vereinbarung). Sollte eine Abgabe kommen, würde dieser Nießbrauch den Wert für die Eltern mindern und die Tochter hätte ggf. eigene Freibeträge, die sie nutzen kann.
  • Auslands-Asset-Protection: Die GmbH überträgt einen Teil der Liquiditätsreserve (sagen wir 500.000 €) als Kapital in eine Familienstiftung in der Schweiz. Diese Stiftung hält das Vermögen außerhalb Deutschlands. Offiziell dient sie einem wohltätigen Zweck mit widmungsgemäßer Verwendung erst in 20 Jahren (bis dahin bleibt das Vermögen unangetastet investiert). Damit ist ein guter Teil des zuvor in Immobilien gebundenen Vermögens international gestreut und rechtlich abgesichert.

Ergebnis: Durch diese kombinierte Strategie ist das ursprüngliche 5-Mio.-Vermögen der Familie D. nicht mehr ungeschützt im Privatbesitz: Es steckt nun in einer GmbH-Struktur, ist mit Bankforderungen belastet, teilweise mit Rechten Dritter (Tochter) belegt und ein erheblicher Teil des Wertes wurde in liquider Form ins Ausland verbracht. Selbst wenn nun rückwirkend ein Lastenausgleichsgesetz käme, würde die Familie weit besser dastehen:

Ihr direktes Privatvermögen (maßgeblich für die Abgabepflicht) wäre unter dem Freibetrag – die Gesellschaft würde zwar ggf. mit herangezogen, aber GmbHs könnten andere Regeln unterliegen oder man könnte argumentieren, die Schulden mindern den Wert.

Die staatliche Zwangshypothek würde womöglich dennoch ins Grundbuch kommen, tritt aber hinter die Bankgrundschuld und sichert daher eine viel geringere Summe ab. Und dank der Liquiditätsreserve im Ausland könnte die Familie etwaige Zahlungen leisten, ohne in finanzielle Not zu geraten. Unterm Strich wäre die Vermögensbelastung rechtlich und wirtschaftlich deutlich reduziert – wahrscheinlich um ein Vielfaches im Vergleich zur Untätigkeit.

Dieses Beispiel zeigt: Vorausschauende Planung kann den Unterschied machen. Natürlich ist jede Situation anders – aber die Prinzipien (Streuen, Belasten, Nutzen von Freibeträgen, Eigentum aufteilen) sind breit anwendbar. Wichtig ist, solch umfassende Schritte nicht ohne fundierte Beratung zu gehen, doch sie sind machbar und legal.

Nicht abwarten – jetzt den Informationsvorsprung nutzen und handeln!

Der Lastenausgleich von 1952 war kein einmaliger historischer Ausrutscher, sondern ein Modell, auf das der Staat im Krisenfall zurückgreifen kann und wird. Die aktuellen Anzeichen deuten klar darauf hin, dass Immobilienvermögen heute wieder in Gefahr ist, sollte die politische Lage es erfordern. Als Immobilienbesitzer – ob mit oder ohne Hypothek – dürfen Sie sich nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. „Mein Haus nimmt mir keiner weg“ gilt so leider nicht, wenn stattdessen eine Zwangshypothek droht.

Der Schlüssel liegt darin, proaktiv vorzusorgen. Sie haben nun einen Informationsvorsprung: Nutzen Sie dieses Wissen, um Ihre Vermögenswerte in Sicherheit zu bringen, bevor die Gesetzeslage Fakten schafft. Warten Sie nicht, bis ein neues Lastenausgleichsgesetz beschlossen ist – dann ist es zu spät, und Rückwirkung könnte Ihre heutigen Möglichkeiten vernichten. Handeln Sie jetzt, solange Sie frei gestalten können.

✅ Handlungsempfehlung: Professionelle Schutz-Beratung in Anspruch nehmen

Die Materie ist komplex und die optimale Strategie will gut durchdacht sein. Unsere Empfehlung: Sichern Sie sich eine kompetente, kostenpflichtige Beratung durch Experten für Vermögensschutz und Steuerrecht.

Im Rahmen einer solchen Beratung erhalten Sie:

  • Individuelle Risikoanalyse: Ihre persönliche Vermögenssituation (Immobilien, Unternehmensanteile, liquides Vermögen, familiäre Verhältnisse) wird eingehend analysiert auf mögliche Abgaberisiken.
  • Maßgeschneiderte Schutzstrategie: Auf Basis der Analyse entwickeln Fachanwälte und Steuerberater einen konkreten Maßnahmenplan, wie Sie Ihr Immobilienvermögen rechtssicher strukturieren können – von Gesellschaftsgründungen über Schenkungen bis Auslandslösungen, genau abgestimmt auf Ihre Ziele.
  • Juristisch geprüfte Umsetzung: Die Experten unterstützen bei der praktischen Umsetzung – sei es Vertragsgestaltung (z.B. Nießbrauch, Übertragungsverträge), Einrichtung von Firmen oder Stiftungen, Abstimmung mit Banken für Grundschulden etc. – selbstverständlich alles im Rahmen der geltenden Gesetze (Compliance).
  • Langfristige Begleitung: Auch nach der Erst-Umsetzung stehen gute Berater an Ihrer Seite, beobachten für Sie die politischen Entwicklungen, passen Strategien an neue Gesetzeslagen an und sorgen dafür, dass Ihr Schutzkonzept immer auf dem neuesten Stand ist.

Ein solches professionelles Vorgehen gibt Ihnen die Sicherheit, nichts übersehen zu haben, und die Gewissheit, im Ernstfall bestmöglich gerüstet zu sein. Nutzen Sie diesen Vorsprung! Sichern Sie, was Sie sich aufgebaut haben – bevor andere darüber verfügen.

Jetzt ist die Zeit zu handeln: Informieren Sie sich und lassen Sie sich beraten, wie Sie Ihr Immobilienvermögen vor einem möglichen Lastenausgleich schützen können. Jeder Monat des Wartens könnte am Ende zählen. Kontaktieren Sie am besten noch heute einen spezialisierten Berater oder unsere Kanzlei für eine erste Beratung. Eine kluge Vorbereitung jetzt ist die beste Versicherung gegen die Unwägbarkeiten von morgen.

Ein Lastenausgleich für Immobilienbesitzer mag heute noch ein Szenario sein – doch eines, das in greifbare Nähe rückt. Treffen Sie deshalb Vorkehrungen mit Augenmaß und Expertise. Mit dem richtigen Plan können Sie dem Staat ein Schnippchen schlagen, legal und vorausschauend. Zögern Sie nicht: Ihr Vermögen verdient proaktiven Schutz!

Damit Sie auch in Zukunft ruhig schlafen können – in Ihren eigenen vier Wänden, ohne dass der Staat dort still und heimlich mitschläft.

Jetzt Beratung vereinbaren und Ihren Vorsprung nutzen – bevor es zu spät ist.