Lastenausgleich Immobilien mit Schulden
Lastenausgleich Immobilien mit Schulden: Was droht Eigentümern und wie Sie sich schützen können
Immobilienbesitzer in Deutschland sind alarmiert.
Die Diskussion um einen neuen Lastenausgleich – also eine einmalige Vermögensabgabe des Staates – gewinnt an Intensität.
Besonders häufig stellen sich Eigentümer die Frage: Muss ich selbst dann zahlen, wenn meine Immobilie noch mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet ist?
In diesem Beitrag beleuchten wir:
- Rückblick 1952: Was besagte das Lastenausgleichsgesetz 1952 und wie wurden Immobilien-Schulden dabei berücksichtigt?
- Im Fokus Staatlicher Abgaben: Warum könnten Immobilien – auch wenn sie mit Hypothek belastet sind – im Visier neuer Abgabebestrebungen stehen?
- Juristische Bewertung: Wie wäre ein Lastenausgleich heute rechtlich zulässig, und ob bzw. wie könnten Schulden dabei angerechnet werden?
- Rechenbeispiel: Wie reduzieren laufende Kredite das abgabepflichtige Nettovermögen? (mit Berechnungs-Beispiel)
- Schutzmaßnahmen: Was können Immobilienbesitzer mit laufenden Krediten oder geplanter Finanzierung tun, um sich abzusichern?
- Typische Fehler: Welche Irrtümer (z. B. Scheinbelastungen, verspätete Maßnahmen) gilt es zu vermeiden?
- Handlungsempfehlung & Call-to-Action: Konkrete Tipps und eine Einladung zur professionellen Schutzberatung.
Ziel dieses Artikels ist es, Klarheit zu schaffen und vermögende Immobilien-Eigentümer dafür zu sensibilisieren, rechtzeitig professionelle Beratung zum Vermögensschutz in Anspruch zu nehmen.
Rückblick: Der Lastenausgleich 1952 und der Umgang mit Schulden
Der historische Lastenausgleich von 1952 war eine staatliche Vermögensabgabe, mit der Vermögende zur Kasse gebeten wurden, um Geschädigte des Zweiten Weltkriegs zu entschädigen.
Betroffen waren vor allem Immobilienbesitzer – der Gesetzgeber setzte damals einen Freibetrag von lediglich 5.000 DM an, darüber hinaus wurde 50 % des Vermögens (Stichtag 21. Juni 1948) als Abgabe eingefordert.
Diese enorme Belastung wurde allerdings in 120 vierteljährlichen Raten über 30 Jahre verteilt, um die Zahlung tragbar zu machen.
De facto handelte es sich um eine durch Grundbucheintrag gesicherte Zwangshypothek: Die Immobilie wurde also mit einer staatlichen Hypothek belastet, die der Eigentümer über die Jahre abzahlen musste.
Wurden Schulden berücksichtigt? Ja – die Bemessungsgrundlage war das Nettovermögen. Das Lastenausgleichsgesetz knüpfte an den Vermögenswert nach Verrechnung von Verbindlichkeiten an. Mit anderen Worten: Hatte ein Immobilienbesitzer noch Hypotheken- oder Kreditschulden auf seinem Objekt, so minderten diese seine abgabepflichtige Vermögenshöhe.
Ein einfaches historisches Beispiel verdeutlicht das:
Immobilienwert (1952) | Hypothekenschuld | Nettovermögen | Abgabe (50 %) |
---|---|---|---|
500.000 DM | 300.000 DM | 200.000 DM | 100.000 DM |
Beispiel: Bei einem Haus im Wert von 500.000 DM und einer laufenden Hypothek von 300.000 DM ergab sich 1952 ein Nettovermögen von 200.000 DM – darauf waren 50 % Lastenausgleichsabgabe, also 100.000 DM, zu zahlen. Schulden wurden also vom Vermögenswert abgezogen, bevor die 50%-Abgabe berechnet wurde.
Zum Vergleich: Wäre die Immobilie schuldenfrei gewesen, hätte der Eigentümer 50 % von vollen 500.000 DM, also 250.000 DM leisten müssen. Die Kreditlast reduzierte hier die Abgabeschuld um 150.000 DM. Dieser Rückblick zeigt, dass bereits beim Lastenausgleich 1952 die Netto-Betrachtung zum Tragen kam – Immobilien mit Schulden hatten einen geringeren abgabepflichtigen Wert als unbelastete.
Warum auch belastete Immobilien im Visier stehen könnten
Mancher Eigentümer mag hoffen, dass eine finanzierte (mit Grundschuld belastete) Immobilie bei einer neuen Vermögensabgabe verschont bleibt. Doch verschiedene Faktoren sprechen dafür, dass auch Immobilien mit Hypothek ins Visier staatlicher Abgaben geraten könnten:
- Hohes Substanzvermögen: Immobilien repräsentieren erhebliche Vermögenswerte. Selbst wenn eine Hypothek darauf lastet, bleibt oft ein beträchtlicher Eigenkapitalanteil übrig. Der Staat könnte auf dieses Nettovermögen abzielen, denn dort ist viel zu holen.
- Grundbuch-Transparenz: Immobilien sind sichtbar – dank Grundbuch weiß der Staat genau, wem welche Immobilie gehört und welche Belastungen eingetragen sind. Anders als Bargeld oder bewegliche Vermögen lassen sich Grundstücke nicht verstecken oder ins Ausland verlagern („immobil“). Eine Sonderabgabe auf Immobilien ließe sich daher relativ leicht erfassen und durchsetzen.
- Historisches Präzedenzfall: Bereits 1952 waren Immobilienbesitzer die Hauptzielgruppe des Lastenausgleichs. Die Regierung nutzte damals die Zwangshypothek als Instrument, um direkt auf Immobilien zuzugreifen. Dieses Beispiel dürfte auch heutigen Politikern in Erinnerung sein, zumal Immobilienwerte seitdem weiter gestiegen sind.
- Aktuelle Finanzdebatten: Durch Staatsschulden und Krisenkosten (z. B. Pandemie, Energiekrise) wird vermehrt über Sonderabgaben für Vermögende diskutiert. Immer wieder fordern Stimmen aus der Politik einen neuen Lastenausgleich oder eine Vermögensabgabe – und häufig wird dabei explizit auf Immobilienvermögen abgezielt. So brachte z. B. der linke Flügel der SPD-Bundestagsfraktion im Sommer 2022 ein Konzept für eine einmalige Vermögensabgabe ein. Gedankenspiele über eine „Zwangshypothek“ auf Immobilien als Beitrag zur Staatsfinanzierung tauchen in Debatten und Medien regelmäßig auf.
Diese Überlegungen zeigen: Auch belastete Immobilien bieten dem Staat eine greifbare Vermögenssubstanz. Zwar mindern Schulden den rechnerischen Wert, doch aus staatlicher Sicht bleibt eine hochwertige, besteuerbare Substanz vorhanden – und die ist dank Grundbucheinsicht leicht zu ermitteln. Im Zweifel könnten Gesetzgeber argumentieren: „Wer ein Haus besitzt – auch teils fremdfinanziert – hat Vermögen und kann einen Beitrag leisten.“
Rechtliche Zulässigkeit: Darf es wieder einen Lastenausgleich geben?
Ob ein neuer Lastenausgleich verfassungsgemäß wäre, ist eine zentrale Frage. Juristisch gilt: Das Grundgesetz ermöglicht eine einmalige Vermögensabgabe durchaus. In Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG sind ausdrücklich „einmalige Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“ als Bundesstaatseinnahmen genannt. Die Verfassungsväter hatten also den Lastenausgleich (und ähnliche Vermögensabgaben) von Anfang an im Blick.
Allerdings unterliegt eine solche Maßnahme strikten Voraussetzungen. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind einmalige Vermögensabgaben nur in außergewöhnlichen Notsituationen zulässig, die einen besonderen Finanzbedarf des Staates begründen. Eine vergleichbare Situation wie in den 1950er-Jahren (mit Millionen Kriegsgeschädigten und Vertriebenen) müsste vorliegen, um einen neuen Lastenausgleich zu rechtfertigen. Ob etwa eine schwere Wirtschaftskrise oder extreme Staatsverschuldung heute als solche Ausnahmelage anerkannt würde, ist umstritten – einige Verfassungsrechtler bejahen dies bei ausreichendem „besonderen Finanzbedarf“, andere hegen Zweifel.
Wichtig: Eine Vermögensabgabe darf nicht konfiskatorisch wirken. Das Grundgesetz verbietet übermäßige, enteignungsgleiche Belastungen ohne Ausgleich. Deshalb würde ein moderner Lastenausgleich gewisse Schutzmechanismen enthalten müssen – etwa Freibeträge (Grundfreibetrag für ein Mindestvermögen), eine Deckelung der Quote und eine Zahlung in Raten über mehrere Jahre. Genau so wurde es 1952 gehandhabt, um zu vermeiden, dass Bürger z. B. ihr Haus verkaufen müssen, nur um die Abgabe aufzubringen. Vermutet werden darf außerdem, dass kleinere Vermögen verschont blieben und primär „Reiche“ mit großem Immobilien- und Kapitalbesitz herangezogen würden (was politisch als sozial gerecht verkauft werden könnte).
Anrechnung von Schulden: Netto- oder Brutto-Modell?
Falls ein neuer Lastenausgleich kommt, stellt sich die Frage, ob er – wie historisch – an das Nettovermögen anknüpfen würde (Vermögenswerte abzüglich Schulden), oder ob auch ein Brutto-Modell denkbar ist (besteuerter Wert ohne Schuldenabzug). Diese Gestaltung ist letztlich eine politische Entscheidung, die jedoch enorme praktische Auswirkungen hätte:
- Netto-Modell: Hier würde die Abgabe nur auf das Nettovermögen erhoben, also z. B. Immobilienwert minus Resthypothek. Bestehende Schulden würden die Abgabeschuld mindern, so wie 1952. Dieses Modell wäre für Eigentümer mit laufenden Krediten deutlich milder und auch sachgerechter, da nur das tatsächlich vorhandene Vermögen belastet wird. Viele halten es für wahrscheinlich, dass auch eine moderne Vermögensabgabe das Nettovermögen zugrunde legen würde.
- Brutto-Modell: In diesem Szenario wären Schulden irrelevant – die Abgabe bemisst sich am vollen Immobilienmarktwert. Ein Eigentümer müsste also auch auf fremdfinanzierte Anteile zahlen. Dieses Modell erscheint politisch und rechtlich weniger wahrscheinlich, da es unsachgerecht wäre: Jemand mit hoher Verschuldung hätte gar nicht das Vermögen, um die Abgabe zu leisten. Dennoch sei erwähnt, dass der Gesetzgeber theoretisch auch einen solchen Weg wählen könnte (etwa um Schlupflöcher zu schließen).
- Mischmodell: Denkbar wäre auch ein Kompromiss, bei dem Schulden nur teilweise oder unter bestimmten Bedingungen anerkannt werden. Zum Beispiel könnte das Gesetz vorsehen, dass nur ein Prozentsatz der Verbindlichkeiten abgezogen werden darf (etwa 50 %), oder dass nur bankübliche Kredite zählen, während Schulden bei Familienangehörigen unberücksichtigt bleiben. Ein solches Mischmodell würde verhindern, dass sich Vermögende durch künstliche Schulden „arm rechnen“.
In der Praxis ist zu erwarten, dass der Staat bei Ausgestaltung einer Vermögensabgabe sorgfältig zwischen Fairness und Missbrauchsvermeidung abwägen würde. Einerseits spricht vieles für das Netto-Modell, damit Eigentümer mit echten Kreditlasten nicht über Gebühr belastet werden. Andererseits wird man verhindern wollen, dass kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes massenhaft Schulden arrangiert werden, nur um die Abgabe zu umgehen. Daher könnten Anti-Gestaltungs-Regeln Teil des Gesetzes sein.
Worauf könnte der Gesetzgeber konkret achten?
Einige mögliche Kriterien:
- Gläubigerkreis: Wahrscheinlich würden Bankdarlehen und echte Drittfinanzierungen anerkannt, während Schulden bei nahestehenden Personen (Ehegatten, Verwandte, eigene Firmen) kritisch geprüft oder gar pauschal ignoriert werden. Damit sollen Gefälligkeitsdarlehen unterbunden werden, bei denen das Geld im Familienverbund bleibt.
- Zeitpunkt der Kreditaufnahme: Kredite, die lange vor Ankündigung des Lastenausgleichs aufgenommen wurden (also z. B. altgediente Immobilienfinanzierungen), dürften voll angerechnet werden. Neu aufgenommene Hypotheken kurz vor dem Stichtag hingegen könnte das Gesetz ausschließen. Denkbar wäre ein Stichtag (ähnlich dem 21.6.1948 damals), sodass alle Vermögensverhältnisse zu einem bestimmten Stichtag zählen. Schulden, die erst danach eingegangen wurden, würden dann die Abgabe nicht mindern.
- Verwendungszweck des Kredits: Ein weiteres Kriterium ist, wofür das geliehene Kapital genutzt wurde. Echte Bau- oder Kaufkredite zur Finanzierung der Immobilie sind plausibel und würden sicher anerkannt. Wenn jedoch jemand kurz vorab einen großen Kredit aufnimmt und das Geld ins Ausland transferiert oder in leicht verschiebbare Werte umwandelt, könnte dies als Umgehungsversuch gelten. Solche Konstruktionen (z. B. hohe Grundschuld aufnehmen, Gelder auf Auslandskonten parken) würde der Gesetzgeber vermutlich ausschließen.
Unterm Strich lässt sich aus rechtlicher Sicht sagen: Ein Lastenausgleich wäre grundsätzlich zulässig, aber er müsste sorgfältig ausgestaltet sein. Es spricht vieles dafür, dass bestehende realwirtschaftliche Schulden auch künftig berücksichtigt würden – jedoch nur insoweit, wie sie legitim und nachweisbar sind. Die Politik hat Spielraum, um einerseits die Belastung gerecht zu verteilen und andererseits Missbrauch (in Form von künstlicher Verschuldung zur Steuervermeidung) zu verhindern.
Beispiel: Wie Schulden das abgabepflichtige Vermögen reduzieren
Ein Rechenbeispiel soll verdeutlichen, wie sich Hypothekenschulden auf eine potentielle Lastenausgleichsabgabe auswirken könnten. Nehmen wir an, der Staat beschließt eine einmalige Vermögensabgabe von 20 % auf Immobilienvermögen (Netto), und betrachten zwei Szenarische Eigentümer:
- Eigentümer A (schuldenfrei): Immobilie im Wert von 1.000.000 €, keine Schulden. Abgabepflichtiges Vermögen = 1.000.000 €. Bei 20 % Abgabe wären 200.000 € an den Staat zu zahlen.
- Eigentümer B (hypothekenbelastet): Immobilie ebenfalls 1.000.000 € wert, aber mit 600.000 € Hypothek belastet. Abgabepflichtiges Nettovermögen = 400.000 €. Bei 20 % Abgabe wären 80.000 € zu zahlen.
Ergebnis: Trotz gleicher Immobilienwerte zahlt Eigentümer B mit Schulden im Beispiel 120.000 € weniger Vermögensabgabe als der schuldenfreie Eigentümer A. Die Hypothek hat sein zu besteuerndes Vermögen deutlich reduziert. Dieses Beispiel (ähnlich übertragbar auf andere Abgabesätze) zeigt: Eine laufende Finanzierung kann den „Lastenausgleich“ erheblich abmildern, da nur das übrigbleibende Nettovermögen belastet wird.
Natürlich hängt alles von der konkreten Ausgestaltung ab – sollte ein Gesetzgeber z.B. nur hälftige Schuldentlastung gewähren, würde Eigentümer B ggf. auf 700.000 € Vermögen veranlagt (1 Mio. minus 50 % von 600k) und müsste im Beispiel 140.000 € zahlen. Dennoch bleibt der Grundsatz: Schulden senken das abgabepflichtige Vermögen und damit die absolute Zahllast. Deshalb überlegen einige Eigentümer schon jetzt, ihre Immobilien strategisch zu belasten, um das Vermögen zu schrumpfen. Doch Vorsicht: Nicht jede Schuld hilft (dazu gleich mehr).
Schutzmaßnahmen für Immobilienbesitzer (mit und ohne Kredit)
Angesichts der potenziellen Risiken sollten Immobilienbesitzer – insbesondere vermögende Privatpersonen und Unternehmer mit Wohn- oder Renditeobjekten – frühzeitig über Schutzstrategien nachdenken. Folgende Maßnahmen bieten sich an, um Ihr Immobilienvermögen auf einen möglichen Lastenausgleich vorzubereiten:
- Bestehende Immobilienkredite prüfen und dokumentieren: Verschaffen Sie sich zunächst einen detaillierten Überblick über alle laufenden Darlehen. Wie hoch ist die aktuelle Restschuld? Ist die Grundschuld in entsprechender Höhe korrekt im Grundbuch eingetragen? Wer ist der Gläubiger (Bank, privat, eigene Firma)? Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Belastungen rechtlich einwandfrei und plausibel dokumentiert sind. Im Fall der Fälle muss klar hervorgehen, dass es sich um echte Verbindlichkeiten handelt.
- Strategische (Nach-)Beleihung erwägen – aber rechtzeitig: Wenn Sie aktuell eine weitgehend schuldenfreie Immobilie besitzen, kann es eine Überlegung wert sein, diese vorsorglich zu beleihen. Durch eine neue Hypothek lässt sich Ihr Nettovermögen vermindern. Beispiel: Sie nehmen auf ein schuldenfreies Objekt im Wert von 1 Mio. € ein Darlehen von 600.000 € auf. Diese 600.000 € können Sie liquid sichern oder breit streuen (z. B. in krisensichere Anlagen investieren), während die Immobilie nun mit einer Grundschuld belastet ist. Wichtig: Solche Schritte müssen wirtschaftlich begründet, solide gestaltet und vor einem absehbaren Stichtag erfolgen. Nutzen Sie nur reale Darlehensverträge mit banküblichem Zins, am besten notariell abgesichert. Eine Scheinhypothek in letzter Minute, ohne echten Kapitalfluss, würde im Ernstfall nicht anerkannt.
- Immobilienvermögen in geeignete Rechtsformen überführen: Prüfen Sie, ob eine Umstrukturierung Ihrer Immobilien sinnvoll ist. Die Einbringung von Immobilien in eine GmbH, Familiengesellschaft, Stiftung oder Genossenschaft kann Vorteile bieten. Dann wären Sie nicht mehr persönlich Eigentümer der Immobilie, sondern halten z.B. Anteile an einer Gesellschaft. Zwar bleibt das Vermögen ökonomisch vorhanden, aber politisch könnte eine Abgabe eher an Privatvermögen anknüpfen. Zudem lassen sich innerhalb von juristischen Personen Belastungen und Finanzierungen oft flexibler gestalten. Dieses Feld ist komplex – eine Gestaltung über Family Office-Strukturen, Stiftungen etc. sollte nur mit Experten angegangen werden und stets legal einwandfrei bleiben.
- Gesamtstrategie mit Experten entwickeln: Am wirkungsvollsten ist eine individuell angepasste Strategie, die mehrere Elemente kombiniert – von der Kreditstruktur über Grundbucheinträge bis zur Vermögensverlagerung und Rechtsformwahl. Ziel muss es sein, Ihr Immobilienvermögen so aufzustellen, dass es rechtlich geschützt und wirtschaftlich unattraktiv für einen staatlichen Zugriff wird. Eine optimale Gestaltung hängt von Ihrer persönlichen Situation ab (Vermögenshöhe, Familienverhältnisse, Unternehmensbeteiligungen etc.) und erfordert interdisziplinäres Know-how (rechtlich, steuerlich, finanziell).
Durch diese Schritte kann ein Immobilienportfolio im Vorfeld so strukturiert werden, dass ein Lastenausgleich möglichst wenig Schaden anrichtet. Insbesondere die richtige Kreditstrategie – echte Belastungen statt schuldenfrei dastehen – spielt eine große Rolle, um die Bemessungsgrundlage zu reduzieren.
Typische Fehler bei der Absicherung vermeiden
Bei allen Vorsorgemaßnahmen ist Vorsicht geboten: Nicht jede vermeintliche Schutz-Idee ist rechtlich zulässig oder praktisch wirksam.
Hier sind zwei typische Fehler, die Immobilienbesitzer unbedingt vermeiden sollten:
- Scheinbelastungen („Hypothek nur auf dem Papier“): Manche Eigentümer ziehen in Erwägung, kurzerhand eine Grundschuld bei Freunden oder Verwandten eintragen zu lassen, ohne dass ein echter Kredit dahintersteht – allein mit dem Zweck, das Vermögen künstlich zu schmälern. Von solchen Gefälligkeitsdarlehen ist dringend abzuraten. Zum einen erfüllen sie den Tatbestand einer Umgehung und würden sehr wahrscheinlich nicht anerkannt (Schulden bei nahestehenden Personen könnten per Gesetz einfach ignoriert werden). Zum anderen bewegen Sie sich damit unter Umständen in einer rechtlichen Grauzone. Werden Darlehen ohne wirtschaftliche Substanz angegeben, prüft der Staat genau die Hintergründe und kann die Anrechnung verweigern. Faustregel: Nur echte, marktübliche Verbindlichkeiten zählen.
- Zu späte oder hektische Aktionen: Timing ist entscheidend. Wird ein Lastenausgleich einmal politisch auf den Weg gebracht, ist es meist zu spät, noch rasch Vermögenswerte zu verschieben oder Schulden zu inszenieren. Denkbar ist, dass im Gesetz ein Stichtag festgelegt wird, der vor der Verkündung liegt – so wie 1952 der Vermögensstand von 1948 maßgeblich war. Wer erst nach Bekanntwerden einer Abgabe anfängt, sein Immobilienvermögen umzuschichten, könnte daher leer ausgehen. Zudem verbreiten sich voreilige oder unsaubere Gestaltungen (etwa Darlehen mit briefkastenfirmen als Gläubiger) schnell als Bumerang: Wenn der Darlehensgeber nicht seriös oder die Kreditmittel nicht nachvollziehbar eingesetzt wurden, wird die Belastung vermutlich nicht akzeptiert. Kurz: Planen Sie frühzeitig und nicht erst in letzter Minute.
Beachten Sie: Schulden schützen – aber nur, wenn sie wirtschaftlich, rechtlich und zeitlich korrekt sind. Der Staat wird im Zweifel genau prüfen, wer, wann und warum sich verschuldet hat. Immobilien-Eigentümer, die planvoll und proaktiv handeln, haben einen klaren Vorteil. Wer dagegen mit zweifelhaften Tricks in letzter Sekunde versucht, sein Vermögen zu verschleiern, läuft Gefahr, dass diese Maßnahmen wirkungslos bleiben oder sogar rückgängig gemacht werden.
Frühzeitig vorsorgen – jetzt Beratung nutzen!
Auch wenn aktuell (Stand 2025) noch kein neuer Lastenausgleich beschlossen ist, sollten vermögende Immobilienbesitzer das Thema ernst nehmen. Die Vergangenheit hat gezeigt, wie schnell aus staatlicher Seite auf Immobilienvermögen zugegriffen werden kann. Selbst Immobilien mit laufender Finanzierung bieten keinen absoluten Schutz – nur clever strukturierte Schulden entfalten eine Schutzwirkung. Entscheidend ist, rechtzeitig vorzusorgen und alle Gestaltungen juristisch einwandfrei umzusetzen.
Unsere Empfehlung: Werden Sie jetzt aktiv und lassen Sie sich von uns beraten. Entwickeln Sie mit erfahrenen Experten eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihr Immobilienvermögen vor möglichen politischen Zugriffen zu schützen.
Eine professionelle Vermögensschutz-Beratung kann:
- Ihre bestehende Immobilienfinanzierung rechtlich und steuerlich prüfen,
- bei Bedarf wirtschaftlich begründete Hypotheken rechtssicher eintragen,
- Ihr Immobilienportfolio in optimale Rechtsformen überführen,
- und Fallstricke vermeiden, bevor ein Gesetz zur Vermögensabgabe kommt.
Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Vermögen in Sicherheit zu bringen, solange noch Zeit dafür ist. Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin zum Immobilien-Vermögensschutz – bevor der Staat Fakten schafft und Ihre Schulden womöglich „nicht mehr zählen“. Eine vorausschauende Planung heute ist der beste Garant dafür, dass Sie auch im Falle eines Lastenausgleichs morgen handlungsfähig und geschützt bleiben.
Kontaktieren Sie uns jetzt für Ihre persönliche Schutzstrategie!